Zu § 324 - Gegenleistung bei vom Gläubiger zu vertretendem Leistungshindernis

Der geltende § 324 belässt dem Schuldner, der auf Grund einer von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht befreit wird, den Anspruch auf die Gegenleistung in den zwei geregelten Fällen "Gläubigerverantwortung für die Unmöglichkeit" und "Gläubigerverzug". Die zugrundeliegende Wertung, dass Gläubigerverantwortung für die Leistungsstörung und Annahmeverzug das Risiko auf den Gläubiger übergehen lassen, soll nicht geändert werden. Sie wird im Entwurf durch die Regelung des § 323 Abs. 3 Nr. 3 erreicht. Die Schuldrechtskommission hatte dagegen vorgeschlagen, in § 324 Abs. 1 Satz 1 zu regeln, dass der Gläubiger in den Fällen, in denen sich der Schuldner auf § 275 berufen kann, den Anspruch auf die Gegenleistung behält. Dies ergibt unter der Prämisse des Entwurfs, dass der Anspruch auf die Gegenleistung in den Fällen des § 275 nicht mehr ipso iure, sondern nur nach Rücktritt des Gläibigers entfällt, keinen Sinn. Soll dem Schuldner in bestimmten Fällen trotz einer Pflichtverletzung der Anspruch auf die Gegenleistung erhalten bleiben, so muss deshalb ein Ausschlussgrund für den Rücktritt geschaffen werden. Dies ist in § 323 Abs. 3 Nr. 3 geschehen. Für den von der Schuldrechtskommission daneben vorgeschlagenen § 324 Abs. 1 Satz 1 KE besteht dann kein Bedürfnis.

Dasselbe gilt für § 324 Abs. 2 KE, der den Fall betrifft, dass der die Einrede nach § 275 begründende Umstand während des Annahmeverzugs des Gläubigers eingetreten ist (vgl. auch hierzu die Ausführungen oben zur Begründung des § 323 Abs. 3 Nr. 3). Weiterhin notwendig ist jedoch eine dem geltenden § 324 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Regelung, die in § 324 des Entwurfs enthalten ist. Sie regelt die Anrechnung von Vorteilen, die der Schuldner dadurch erlangt, dass er unter Berufung auf die Einrede nach § 275 selbst nicht mehr leisten muss. Sie müssen bei seinem Anspruch auf die Gegenleistung, der wegen eines Ausschlusses des Rücktrittsrechts des Gläubigers nach § 323 Abs. 3 Nr. 3 bestehenbleibt, berücksichtigt werden.