Zur Aufhebung der §§ 326 und 327

Nachdem der Verzug als Unterfall der Leistungsstörung nunmehr in dem neuen Begriff der "Pflichtverletzung" enthalten und die Rechtsfolgen anderweitig geregelt sind (§§ 280, 282, 323, 325), kann § 326 aufgehoben werden. Der die Folgen des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach §§ 325, 326 alt regelnde § 327 ist mit der Aufhebung dieser Vorschriften entbehrlich. Die Durchführung des Rücktritts soll sich nun einheitlich sowohl für das vertraglich vereinbarte als auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht nach den neu gestalteten §§ 346 ff. richten.