Zur Änderung der Überschrift des Buchs 2 Abschnitt 2 Titel 5
In den fünften Titel des zweiten Abschnitts des zweiten Buchs sollen neben den Vorschriften über den Rücktritt auch die Bestimmungen über das Widerrufs- und das Rückgaberecht eingestellt werden. Wenn dies mit den §§ 361a und 361b auch schon jetzt der Fall ist, so erscheint es doch sinnvoll, künftig den Titel in zwei Untertitel zu unterteilen: einen Untertitel 1 über den Rücktritt und einen Untertitel 2 über das Widerrufs- und das Rückgaberecht. Dies macht es erforderlich die Titelüberschrift zu ändern.