Zur Aufhebung der § 350 bis 354

Aus den oben dargestellten Gründen sind die §§ 350 bis 354 aufzuheben.

Zur Aufhebung des § 358

Der bisherige § 358 ist entbehrlich. Die Bestimmung ordnet eine Beweislastverteilung an, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt und selbstverständlich ist.