Zur Änderung des § 356 in § 351
Der bisherige § 356 soll inhaltlich unverändert bleiben.
Probleme, die eine Änderung der Vorschrift rechtfertigen könnten, sind bei ihrer
Anwendung nicht hervorgetreten. Entsprechende Vorschriften für die Minderung
enthalten §§ 439 Abs. 2 und 637 Abs. 2. Lediglich die Paragraphenzählung wurde
im Interesse einer auch äußerlich geschlossenen Regelung des Rücktrittsrechts
geändert.
Aus den oben in der Neubegründung zu § 346
angestellten Erwägungen wird der bisherige § 351 aufgehoben.