Zur Umstellung und Neufassung des § 357 - Aufrechnung nach Nichterfüllung
Der Entwurf übernimmt den bisherigen § 357 als neuen §
352, ändert aber seinen Anwendungsbereich. Die Vorschrift gilt nach ihrem
bisherigen Wortlaut nur für das vertragliche Rücktrittsrecht. Der
zugrundeliegende Rechtsgedanke - wer sich durch Aufrechnung befreien kann,
braucht sich nicht als Schuldner zu fühlen - gilt aber für das gesetzliche
Rücktrittsrecht genauso. Es ist daher sachgerecht, § 357 auf das gesetzliche
Rücktrittsrecht auszudehnen. Im Schrifttum wird schon jetzt vereinzelt eine
analoge Anwendung der Vorschrift befürwortet (Palandt/Heinrichs § 357 Rn. 1).
Die Änderung der Paragraphenzählung erfolgt wiederum im Sinne einer
geschlossenen Neuregelung des Rücktrittsrechts.
Aus den
oben in der Neubegründung zu § 346 angestellten Erwägungen wird der bisherige §
352 aufgehoben.