Zu § 355 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 entspricht wörtlich dem bisherigen § 361a Abs. 1, der der besseren Übersichtlichkeit wegen in zwei Vorschriften geteilt wird. Die bisherigen Sätze 1 und 2 bilden den Absatz 1. Die Sätze 2 bis 6 den Absatz 2.