Zu § 357 - Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und 2 und dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 3 und dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Frage der Abnutzung anders, als dies bisher in § 361a Abs. 2 Satz 4 und 5 geschehen ist. Nach der bisherigen Regelung kann der Verbraucher zwar anders als nach den bisherigen §§ 350 bis 352 von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht auch dann Gebrauch machen, wenn durch sein Verschulden die Sache untergegangen oder verschlechtert worden ist. Die Haftung des Verbrauchers ist aber begrenzt. Er haftet nur für die Gebrauchsvorteile und nicht für die Abnutzung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache oder anderen Leistung. Diese Regelung verlagert das Risiko sehr einseitig auf den Unternehmer. Sie entspricht zwar wörtlich der auch schon vor Schaffung des § 361a geltenden Regelung des § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäfte und ähnlichen Geschäften. Diese Regelung wurde auch bisher schon als ungerecht empfunden. Ein Bedürfnis, sie zu ändern, hat sich bisher nicht ergeben, weil die Unternehmer ihre Vertragspflichten erst erfüllten, wenn die Widerrufsfrist verstrichen war und feststand, dass der Vertrag zur Durchführung gelangte. Dies ist bei Haustürgeschäften auch weiterhin so, weil § 10 Nr. 1 des AGB-Gesetzes einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich erlaubt. Der Unternehmer kann so von vornherein vermeiden, überhaupt erst in die Risikolage zu kommen. Bei Fernabsatzverträgen ist das nicht möglich, weil die Frist nicht vor Lieferung zu laufen beginnt, § 3 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes und jetzt § 481 Abs. 1. Diese Regelung des Fristenlaufs ist durch die Fernabsatzrichtlinie zwingend vorgegeben und nicht änderbar.
Das bedeutet aber, dass der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstehenden Wertverlust stets allein zu tragen hat. Dieser wird in vielen Fällen gering sein. Er kann aber auch erheblich sein. Ein Beispiel hierfür sind Kraftfahrzeuge, die allein durch die Erstzulassung einen Wertverlust von etwa 20 % erleiden. In diesen Fällen wäre es nicht gerecht, wenn das Gesetz dem Unternehmer keine Möglichkeit bieten würde, diese Folge zu vermeiden. Andererseits muss auch beachtet werden, dass die Verpflichtung des Verbrauchers zum Ersatz auch eines umfangreicheren Wertverlustes durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache diesem die Ausübung seines Widerrufs- oder Rückgaberechts erschweren oder gar unmöglich machen würde. Diese Gesichtspunkte zwingen dazu, die Folgen des Widerrufs insoweit abweichend von den neuen Vorschriften des Rücktrittsrechts zu gestalten. Diese werden mit dem Entwurf den bisherigen Regelungen über die Folgen des Widerrufs oder der Rückgabe stark angenähert. Dies gilt insbesondere für den Umfang der Haftung (keine Haftung für die durch die Ingebrauchnahme bewirkte Verschlechterung der Sache) und den Haftungsmaßstab (diligentia quam in suis). Diese Erleichterungen für den Rücktrittsschuldner finden ihre innere Rechtfertigung darin, dass der Rücktrittsschuldner den Rücktritt nur erklären kann, wenn dem Rücktrittsgläubiger eine Vertragsverletzung anzulasten ist und dieser den Vertrag trotz Aufforderung hierzu nicht vollständig erfüllt hat. Einem Rücktrittsgläubiger, der seine Pflichten nicht erfüllt, kann das Risiko einer Verschlechterung der Sache zugemutet werden, weil er es in der hand hat, die Folgen zu vermeiden. Er braucht lediglich nachzuerfüllen. Das ist in der Situation des Widerrufs und der Rückgabe ganz anders. Hier wird dem Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht kraft Gesetzes eingeräumt, ohne dass dem Unternehmer eine Verletzung des Vertrages anzulasten wäre. Der Unternehmer kann auch gar nicht vermeiden, in die Lage zu geraten, dem Verbraucher die Sache vertragsgemäß geliefert zu haben und sie dann zurücknehmen zu müssen. Dem Verbraucher in dieser Situation auch einen erleichtertern Haftungsmaßstab und einen umfangmäßige Haftungsbeschränkung einzuräumen, läßt sich nicht rechtfertigen. Der Entwurf sieht daher vor, dass der Verbraucher auch den durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstehenden Wertverlust zu tragen hat. Dies soll aber nur gelten, wenn er vor Ingebrauchnahme hierauf hingewiesen und ihm auch eine Möglichkeit aufgezeigt wurde, diese Folge zu vermeiden. Das führt dazu, dass der Verbraucher vor Ingebrauchnahme weiß, welche Folgen ihn treffen und wie er sich verhalten muss, wenn er diese Folgen vermeiden will. Dieser Hinweis kann den Verbraucher dazu veranlassen, von einer Prüfung der Sache Abstand zu nehmen. In diesem Fall kann er aber, wenn er bei dem Vertrag nur nach Prüfung des Vertragsgegenstand bleiben möchte, von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen. Der Unternehmer wird deshalb sehr genau prüfen, ob und wie er einerseits dem Verbraucher eine solche Prüfung ermöglichen und ihn dazu veranlassen kann, den Vertrag nicht zu widerrufen, andererseits sein Risiko begrenzen kann. Der erleichterte Haftungsmaßstab des allgemeinen Rücktrittsrechts soll dem Verbraucher dann zugute kommen, wenn er diese Hinweise nicht oder nicht vor Ingebrauchnahme erhalten hat oder wenn er auf sein Widerrufsrecht nicht hingewiesen worden ist.