Zur Änderung der §§ 359 und 360 in §§ 353 und 354
Die Änderung der Paragraphenzählung dient auch hier
dazu, unübersichtliche Lücken im Rücktrittsrecht zu vermeiden. Die Vorschriften
erhalten ihren Inhalt wiedergebende Überschriften.
Aus
den oben in der Neubegründung zu § 346 angestellten Erwägungen wird der
bisherige § 353 aufgehoben. Der bisherige § 354 ist entbehrlich. Die Bestimmung
spielt in der praktischen Rechtsanwendung keine Rolle. Nach § 282 haben beide
Parteien die Möglichkeit, den Rückgewähranspruch durch Fristsetzung in einen
Schadensersatzanspruch umzuwandeln. Im übrigen gelten die Grundsätze der
Verwirkung. Auch bei anderen Gestaltungsrechten, etwa der Kündigung oder der
Anfechtung, gibt es keinen Rechtsgrundsatz, dass der Verzug mit der Rückgewähr
zum Wegfall der Gestaltungswirkung führt.