Zur Aufhebung der §§ 361, 361a und § 361b
Zur Aufhebung des § 361
Schließlich ist auch der derzeitige § 361 aufzuheben. Der Entwurf hat die Regelung des Fixgeschäfts in § 323 Abs. 2 Nr. 2 übernommen.
Zur Aufhebung der §§ 361a und 361b
Beide Vorschriften gehen in den neu gefassten §§ 355 bis 358 auf.