Zu § 443 - Haftungsausschluss
Die Vorschrift fasst die geltenden §§ 443 und 476 zusammen. Sie sieht vor, dass der Verkäufer sich auf eine Vereinbarung, durch welche die Gewährleistungsrechte des Käufers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, bei eigener Arglist nicht berufen kann. Eine eigenständige Bedeutung hat diese Vorschrift nur, soweit ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers überhaupt zulässig ist, was v. a. beim Verbrauchsgüterkauf nicht der Fall ist, § 305c. Es ist vorzugswürdig, nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung anzuordnen, sondern die Rechtsfolge dahingehend festzuschreiben, dass sich der Verkäufer nicht auf die Vereinbarung berufen kann. Dadurch wird zweifelsfrei, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Gewährleistungsausschluss keinesfalls zur Unwirksamkeit des gesamten Kaufvertrags führt. Das geltende Recht spricht davon, dass durch die Vereinbarung die Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels "erlassen" wird. Wie in § 11 Nr. 10 Buchstabe a AGB-Gesetz soll dieser Begriff durch "ausgeschlossen" ersetzt werden.