Zu § 445 - Kosten der Übergabe
Zu Absatz 1
Absatz 1 betrifft die Verteilung der Kosten der Übergabe, die der Verkäufer zu tragen hat, und die Kosten der Abnahme und Versendung, die der Käufer trägt. Dies entspricht dem bisherigen § 448 Abs. 1; jedoch ist die besondere Erwähnung der "Kosten des Messens und Wägens" gestrichen worden, weil diese Kosten unter den heutigen Verhältnissen keine herausgehobene Bedeutung mehr haben und sie sich ohne weiteres unter dem Begriff der "Kosten der Übergabe" erfassen lassen. Trotz der Streichung der Vorschrift über den Versendungskauf (§ 447 alt) soll daran festgehalten werden, dass die Kosten der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort dem Käufer zur Last fallen. Denn Gefahrtragung und Kostentragung sind verschiedene Dinge. Zu bedenken ist jedoch, dass im Falle der Versendung der Kaufsache der Verkäufer die Versendungskosten zu tragen hat, sofern eine Bringschuld vereinbart ist. So wird es regelmäßig liegen, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Im übrigen bleibt es auch weiterhin zulässig, dass eine von Absatz 1 abweichende Regelung über die Tragung der Versendungskosten durch Parteivereinbarung - auch durch entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. "ab Lager", "ab Werk", "frei Haus" usw.) - getroffen werden. Der bisherige § 448 Abs. 2, der die Kostentragung beim Rechtskauf betrifft, soll beibehalten, jedoch in § 451 Abs. 2 eingeordnet werden, wo der Verkauf von Rechten allgemein geregelt ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 449 zu den Grundbuch- und Schiffsregisterkosten. An ihm soll auch insoweit festgehalten werden, als er die "Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen" dem Käufer auferlegt. Diese Regelung hat eine praktische Bedeutung insbesondere dort, wo für die Eintragung die Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters oder eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist. In die Neufassung der Vorschrift brauchen diejenigen Formulierungen des § 449 alt nicht übernommen zu werden, die den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie von Rechten an Grundstücken, eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken betreffen. Insoweit ergibt sich die entsprechende Anwendbarkeit des Absatzes 2 aus §§ 450 und 451 Abs. 1.