Zu § 452 - Ratenlieferungsverträge
Absatz 1 entspricht wörtlich § 2 des Verbraucherkreditgesetzes. Die Vorschrift wird wegen ihres Sachzusammenhangs hier eingestellt. Für § 2 des Verbraucherkreditgesetzes gilt der erweiterte Verbraucherbegriff des bisherigen § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucherkreditgesetzes, der als § 493 Abs. 1 Satz 2 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingestellt werden soll. Dies bringt Absatz 2 zum Ausdruck, der § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucherkreditgesetzes wörtlich entspricht. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Zu der Einfügung eines Untertitels 2 (Besondere Arten des Kaufs), Kapitel 1 (Kauf auf Probe) Der bisherige Untertitel 3 (Besondere Arten des Kaufs) wird als Untertitel 2 mit leicht verändertem Inhalt übernommen. Er soll unmittelbar an § 452 anschließen. Damit werden die kaufrechtlichen Vorschriften der §§ 453 bis 514 zum Teil verändert, zum Teil unverändert ggf. mit anderer Paragraphenzählung übernommen, zum Teil aber auch ersatzlos aufgehoben. Soweit letzteres der Fall ist, sind bereits zur Begründung bei einzelnen Bestimmungen, in deren Sachzusammenhang die Aufhebung steht, Ausführungen erfolgt. Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, weitere, bisher in der Begründung noch nicht näher erwähnte kaufrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu übernehmen. Insoweit sind noch die folgenden Ausführungen veranlasst: