Zu den §§ 453 bis 472 - Kauf auf Probe, Wiederkauf, Vorkauf

Die §§ 453 bis 472 entsprechen - mit geringen Anpassungen an den heutigen Sprachgebrauch - wörtlich den bisherigen §§ 495 bis 514 über den Kauf auf Probe, den Wiederkauf und den Vorkauf. Zu der Einfügung eines neuen Untertitels 3 Nach § 472 wird ein neuer Untertitel eingefügt, der den Verbrauchsgüterkauf betrifft. Dort sollen die Vorschriften eingestellt werden, deren Schaffung zur Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erforderlich ist, deren Geltung aber nicht für sämtliche Kaufverträge gerechtfertigt ist, weil sie spezifischen Verbraucherschutzgesichtspunkten Rechnung tragen.