Zu Untertitel 4, § 476 - Tausch

Der bisherige Untertitel 4 bleibt bestehen, wird aber - bedingt durch die neue Paragraphenfolge - verschoben. § 476 als einzige Vorschrift dieses Untertitels entspricht wörtlich dem bisherigen § 515. Vorbemerkung vor Titel 2 bis 4 In der bisherigen Gesetzgebung sind europäische Verbraucherschutzrichtlinien vielfach durch Sondergesetze umgesetzt worden. Die Begrifflichkeit dieser Sondergesetze war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ebenso uneinheitlich wie die Gestaltung von Informationspflichten und Widerrufsrechten. Dies führte dazu, dass diese Vorschriften zum Teil auch dort unterschiedlich ausgelegt werden, wo sie identische Sachverhalte regelten. Hinzu kam, dass diese Gesetze vielfach im Ansatz ähnlich formuliert, dann aber doch wiederum Abweichungen enthielten, für die eine sachliche Erklärung nur schwer zu finden war. In der Sache kaum einleuchtend und für die Verbraucher nicht nachvollziehbar war vor allem die immer wieder unterschiedliche Bemessung der Widerrufsfrist. Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie hat der Gesetzgeber dazu genutzt die Grundbegriffe der Verbraucherschutzgesetze (Unternehmer, Verbraucher) und das Widerrufsrecht zu vereinheitlichen. Dies ist durch Schaffung zentraler Definitionen und einer einheitlichen Regelung für das Widerrufs- und das Rückgaberecht geschehen. Diese Normen sind in das Bürgerliche Gesetzbuch eingestellt worden, weil die Verbraucherschutzvorschriften Ausnahmen von tragenden Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln und sich die Zusammenhänge zwischen dem allgemeinen bürgerlichen Recht und dem Verbraucherschutzrecht sich am besten durch eine Integration in das bürgerlichen Gesetzbuch deutlich herausstellen lassen. Dies ist jedenfalls jetzt der einzig überzeugende Ansatz, nachdem der Gesetzgeber die zentralen Normen in das Bürgerlichen Gesetzbuch eingestellt hat (§§13, 14, 361a, 361b). Die Integration soll wie folgt erreicht werden:
- Das AGB-Gesetz und die allgemeinen Regelungen der Verbrauchergesetzes über das Verschlechterungs- und das Umgehungsverbot sollen in den Titel 1 des Abschnitts 2 über Schuldverhältnisse aus Verträgen eingestellt werden.
- Das Haustürwiderrufsgesetz, das Fernabsatzgesetz und das Teilzeit-Wohnrechtegesetz sollen nach dem Kauf als besondere Titel in den besonderen Teil integriert werden. Sie regeln nämlich Besonderheiten für verschiedene Verträge, die an eine Abschlusssituation, eine Vertriebsform oder an den Inhalt des Geschäftes anknüpfen. Teilweise regeln sie zusätzlich besondere vorvertragliche Informationspflichten, das Teilzeit-Wohnrechtgesetze zusätzlich auch ein Anzahlungsverbot.
- Das Verbrauchkreditgesetz soll mit den Vorschriften des bisherigen Titels 5 des Abschnitts 7 des Buchs 2 über das Darlehen zu einem neuen Titel über den Kreditvertrag verschmolzen werden. Auf diese Weise erhält das Bürgerliche Gesetzbuch erstmals einen Titel über den Kreditvertrag, welcher der Rechtswirklichkeit entspricht. Die bisherige Regelung baut auf dem Handdarlehen auf, das heute eine Rarität ist. Den eigentlichen Darlehensvertrag regelt das Bürgerliche Gesetzbuch unter der Bezeichnung Darlehensversprechen eher indirekt. Dies soll sich jetzt ändern. Die allgemeinen Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes sollen in den neuen Titel 4 integriert werden.