Zu Untertitel 4, § 476 - Tausch
Der bisherige Untertitel 4 bleibt bestehen, wird aber - bedingt durch die neue
Paragraphenfolge - verschoben. § 476 als einzige Vorschrift dieses Untertitels
entspricht wörtlich dem bisherigen § 515. Vorbemerkung vor Titel 2 bis 4 In der
bisherigen Gesetzgebung sind europäische Verbraucherschutzrichtlinien vielfach
durch Sondergesetze umgesetzt worden. Die Begrifflichkeit dieser Sondergesetze
war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen
des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.
Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ebenso uneinheitlich wie die Gestaltung von
Informationspflichten und Widerrufsrechten. Dies führte dazu, dass diese
Vorschriften zum Teil auch dort unterschiedlich ausgelegt werden, wo sie
identische Sachverhalte regelten. Hinzu kam, dass diese Gesetze vielfach im
Ansatz ähnlich formuliert, dann aber doch wiederum Abweichungen enthielten, für
die eine sachliche Erklärung nur schwer zu finden war. In der Sache kaum
einleuchtend und für die Verbraucher nicht nachvollziehbar war vor allem die
immer wieder unterschiedliche Bemessung der Widerrufsfrist. Die Umsetzung der
Fernabsatzrichtlinie hat der Gesetzgeber dazu genutzt die Grundbegriffe der
Verbraucherschutzgesetze (Unternehmer, Verbraucher) und das Widerrufsrecht zu
vereinheitlichen. Dies ist durch Schaffung zentraler Definitionen und einer
einheitlichen Regelung für das Widerrufs- und das Rückgaberecht geschehen.
Diese Normen sind in das Bürgerliche Gesetzbuch eingestellt worden, weil die
Verbraucherschutzvorschriften Ausnahmen von tragenden Grundsätzen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln und sich die Zusammenhänge zwischen dem
allgemeinen bürgerlichen Recht und dem Verbraucherschutzrecht sich am besten
durch eine Integration in das bürgerlichen Gesetzbuch deutlich herausstellen
lassen. Dies ist jedenfalls jetzt der einzig überzeugende Ansatz, nachdem der
Gesetzgeber die zentralen Normen in das Bürgerlichen Gesetzbuch eingestellt hat
(§§13, 14, 361a, 361b). Die Integration soll wie folgt erreicht werden:
- Das AGB-Gesetz und die allgemeinen Regelungen der Verbrauchergesetzes über das
Verschlechterungs- und das Umgehungsverbot sollen in den Titel 1 des Abschnitts
2 über Schuldverhältnisse aus Verträgen eingestellt werden.
- Das Haustürwiderrufsgesetz, das Fernabsatzgesetz und das Teilzeit-Wohnrechtegesetz
sollen nach dem Kauf als besondere Titel in den besonderen Teil integriert
werden. Sie regeln nämlich Besonderheiten für verschiedene Verträge, die an
eine Abschlusssituation, eine Vertriebsform oder an den Inhalt des Geschäftes
anknüpfen. Teilweise regeln sie zusätzlich besondere vorvertragliche
Informationspflichten, das Teilzeit-Wohnrechtgesetze zusätzlich auch ein
Anzahlungsverbot.
- Das Verbrauchkreditgesetz soll mit den Vorschriften des
bisherigen Titels 5 des Abschnitts 7 des Buchs 2 über das Darlehen zu einem
neuen Titel über den Kreditvertrag verschmolzen werden. Auf diese Weise erhält
das Bürgerliche Gesetzbuch erstmals einen Titel über den Kreditvertrag, welcher
der Rechtswirklichkeit entspricht. Die bisherige Regelung baut auf dem
Handdarlehen auf, das heute eine Rarität ist. Den eigentlichen Darlehensvertrag
regelt das Bürgerliche Gesetzbuch unter der Bezeichnung Darlehensversprechen
eher indirekt. Dies soll sich jetzt ändern. Die allgemeinen Regelungen des
Verbraucherkreditgesetzes sollen in den neuen Titel 4 integriert werden.