Zu Titel 2 - Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge
Vorbemerkung
Mit dem Titel 2 werden das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz) in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert.
Die Integration ist wie folgt angelegt:
- §§ 1, 2 und 5 Abs. 2 und 3 des
Haustürwiderrufsgesetzes gehen in §§ 477 und 478 auf. § 5 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes wird in dem neuen § 305c berücksichtigt. § 7 des Gesetzes wird zu § 30
der Zivilprozessordnung. § 9 des Gesetzes wird durch Artikel 229 § 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt.
- §§ 1 bis 4 des
Fernabsatzgesetzes werden als §§ 479 bis 482 in das Bürgerliche Gesetzbuch
übernommen. § 5 des Fernabsatzgesetzes geht in § 305c auf. § 6 wird in Artikel
229 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche berücksichtigt.
Zu § 477 - Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Absätze 1 und 2 entsprechen wörtlich § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften. Die Verweisung auf §§ 361a und 361b werden angepasst. In wird die bisher in § 6 des Gesetzes geregelt Ausnahme für Versicherungsverträge eingefügt. Absatz 2 entspricht wörtlich § 2 des Gesetzes.