Zu Titel 2 - Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge

Vorbemerkung

Mit dem Titel 2 werden das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz) in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Die Integration ist wie folgt angelegt:
- §§ 1, 2 und 5 Abs. 2 und 3 des Haustürwiderrufsgesetzes gehen in §§ 477 und 478 auf. § 5 Abs. 1 und 4 des Gesetzes wird in dem neuen § 305c berücksichtigt. § 7 des Gesetzes wird zu § 30 der Zivilprozessordnung. § 9 des Gesetzes wird durch Artikel 229 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt.
- §§ 1 bis 4 des Fernabsatzgesetzes werden als §§ 479 bis 482 in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. § 5 des Fernabsatzgesetzes geht in § 305c auf. § 6 wird in Artikel 229 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche berücksichtigt.

Zu § 477 - Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Absätze 1 und 2 entsprechen wörtlich § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften. Die Verweisung auf §§ 361a und 361b werden angepasst. In wird die bisher in § 6 des Gesetzes geregelt Ausnahme für Versicherungsverträge eingefügt. Absatz 2 entspricht wörtlich § 2 des Gesetzes.