Zu § 478 - Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 478 entspricht inhaltlich § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften. Eine vollständige wörtliche Übernahme schied aus, weil ein teil der in § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes angesprochenen Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert wird.