Zu § 479 - Unterrichtung des Verbrauchers vor dem Abschluss von Fernabsatzverträgen
Absatz 1 entspricht wörtlich § 2 des Fernabsatzgesetzes. Absatz 2 entspricht in seiner Funktion und Wirkung § 2 Abs. 2 des Fernabsatzgesetzes. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, den Informationspflichten Katalog in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen. Stattdessen wird auf eine Rechtsverordnung verwiesen, deren Rechtsgrundlage mit dem neuen Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geschaffen werden soll. Die Ermächtigung wird mit diesem Gesetz in der Weise umgesetzt, dass die bestehenden Informationspflichten in die Verordnung über Informationspflichten der Reiseveranstalter aufgenommen werden, die zu einer allgemeinen Informationspflichtenverordnung umgestaltet werden soll. Absatz 3 entspricht in seiner Funktion und Wirkung dem bisherigen § 2 Abs. 3 des Fernabsatzgesetzes. Auf die Wiedergabe des Katalogs nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Fernabsatzgesetzes wird verzichtet. Dieser Katalog wird in die umgestalteten Informationspflichtenverordnung integriert. Eine Änderung und Ergänzung ist auf Grund der erwähnten Verordnungsermächtigung möglich. Absatz 4 entspricht § 2 Abs. 4 des Fernabsatzgesetzes. Der zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Handel geschaffene § 305b findet ausdrücklich Erwähnung.