Zu Titel 3 - Teilzeit-Wohnrechteverträge

Vorbemerkung

Mit Titel 3 wird das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Inhaltlich abgedeckt werden die §§ 1 bis 3 und 5 bis 7 dieses Gesetzes. § 4 des Gesetzes soll Eingang in eine Informationspflichtenverordnung finden, deren Grundlage Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche werden soll. Dessen § 9 geht in § 305c auf. § 11 des Gesetzes wird in Artikel 229 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche berücksichtigt.

Zu § 483 - Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

§ 483 entspricht in seiner Funktion § 2 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes. Absatz 1 entspricht § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Sätze 2 bis 4 dieser Vorschrift gehen in dem aus Vereinfachungsgründen geschaffenen § 485 über die Prospekt- und Vertragssprache auf. Absatz 2 entspricht § 2 Abs. 2 des Gesetzes. Es wird allerdings nicht auf eine dem § 4 des Gesetzes entsprechende Vorschrift, sondern auf die Verordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Informationspflichtenkatalog des § 4 soll in der Informationspflichtenverordnung aufgehen, auf die deshalb jetzt auch Bezug genommen wird. Absätze 3 und 4 entsprechen wörtlich § 2 Abs. 3 und 4 des Gesetzes.