Zu § 484 - Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrages
§ 484 entspricht fast wörtlich § 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes. Die Einleitung der Vorschrift wird an ihre Stellung im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst. In die Vorschrift wird eine Kurzbezeichnung der Verträge eingefügt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.