Zu § 489 - Anzahlungsverbot
§ 489 entspricht § 7 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes. Das Verbot wird dabei auf die gesamte Widerrufsfrist ausgedehnt. Es besteht nicht mehr nur in den ersten 10 Tagen, was auch bisher schon die Wirkungen des Verbots sehr beeinträchtigt hatte. Dieser Mangel wird beseitigt.
Zu Titel 4 - Kreditvertrag, Kreditvermittlungsvertrag
Vorbemerkung
Durch die Neuordnung des Kaufrechts werden zahlreiche Paragraphennummern frei. Dieser Raum soll dazu genutzt werden, das Verbraucherkreditgesetz in das BGB zu integrieren. Dieses baut schon jetzt in einem wesentlichen Punkt, nämlich dem Widerrufs- und dem Rückgaberecht auf den §§ 361a und 361b (jetzt §§ 355 bis 358) auf. Damit kann zugleich erreicht werden, dass das Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs modernisiert wird. Dieses geht noch heute von dem völlig unüblich gewordenen Handdarlehen aus. Den heute üblichen Kreditvertrag streift es unter der Bezeichnung "Darlehensversprechen" in § 610 nur am Rande. Diese wenig praxisnahe Ausrichtung bedarf dringend der Korrektur. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch sollte die besondere Vertragstypen, die es regelt, schon prägen. Dazu sind die Vorschriften des Darlehensrechts aber schon lange nicht mehr geeignet. Der Titel soll in mehrere Untertitel aufgeteilt werden. Untertitel 1 regelt das allgemeinen Kreditvertragsrecht. Er verbindet die moderne Definition des Kreditvertrags in § 1 des Verbraucherkreditgesetzes mit den aktuellen Vorschriften der §§ 608 bis 610. Untertitel 2 nimmt den Verbraucherkreditvertrag auf, den er unter Übernahme der Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des Verbraucherkreditgesetzes regelt. Hierbei wird allerdings der Ratenkauf (§ 2 des Verbraucherkreditgesetzes) ausgenommen, der in § 452 geregelt wird. Untertitel 3 nimmt entsprechend dem Aufbau des Verbraucherkreditgesetzes den Kreditvermittlungsvertrag auf. Er soll wegen des Sachzusammenhangs hier und nicht im sehr überarbeitungsbedürftigen Maklerrecht geregelt werden. Im Rahmen einer Gesamtreform des Maklerrechts könnte dieser Untertitel in das Maklerrecht integriert werden. Bis dahin ist der Titel Kreditvertrag der geeignetere Standort.