Zu Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
Zu § 490 - Hauptpflichten beim Kreditvertrag
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht im wesentlichen § 1 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes. Die dort sehr knapp gehaltene Definition wird an die Diktion des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst, welche die besonderen Vertragstypen in der Weise beschreibt, dass die Hauptpflichten der Parteien herausgestellt werden. Satz 1 beschreibt die Pflicht des Kreditgebers. Satz 2 die Zinspflicht des Kreditnehmers. Anders als §§ 607 und 608 geht die Regelung nicht mehr von der Unentgeltlichkeit des Darlehens aus. Sie legt vielmehr die heutigen Realitäten zugrunde, wonach ein Darlehen in aller Regel entgeltlich ist. Die Regelungen sind dispositiv, so dass auch unentgeltliche Darlehen zulässig sind. Dies gilt nach § 305c auch bei Verbraucherkreditverträgen, weil dies eine dem Verbraucher günstige Abweichung wäre. Die besondere Erwähnung des unentgeltlichen Darlehens ist entbehrlich, weil es so selten ist. Satz 3 nimmt die Besonderheit des § 1 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes auf: Gegenstand eines Kreditvertrags kann nicht nur die Zurverfügungstellung eines Kredits, sondern auch ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe sein.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 608. Die Vorschrift geht allerdings davon aus, dass Zinsen vereinbart sind. Weitere Unterschiede ergeben sich nicht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht § 609, der allerdings in einem Absatz zusammengefasst wird.