Zu § 492 - Kündigungsrecht wegen Vermögensverschlechterung
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 610. Allerdings wird der Widerruf des Darlehensversprechens jetzt als fristlose Kündigung gestaltet, was aber keinen praktisch relevanten Unterschied macht. Es ist erwogen worden, auf die Vorschrift im Hinblick auf die neuen §§ 308 und 321 zu verzichten. Hiervon wurde aber abgesehen. Der Kreditvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, so dass § 321 nicht passt. § 308 würde zwar eine ausreichende Reaktion darstellen. Denn beim einem wesentlichen Vermögensverfall dürfte ein wichtiger Grund vorliegen, der ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar erscheinen lässt. Um aber eine Verunsicherung der Praxis zu vermeiden, hält der Entwurf an der bisherigen Regelung fest. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte aber geprüft werden, ob auf § 480 nicht doch im Hinblick auf § 308 verzichtet werden kann.