Zu Untertitel 2 - Verbraucherkreditvertrag
Zu § 493 - Anwendungsbereich des Untertitels 2
§ 481 fasst § 1 Abs. 1 und § 3 des Verbraucherkreditgesetzes in einer Vorschrift zusammen. Absatz 1 entspricht § 1 Abs. 1 und Absätze 2 und 3 dem bisherigen § 3 des Verbraucherkreditgesetzes. Hinzuweisen ist lediglich auf Absatz 3 Nr. 2, der im Ansatz wörtlich dem bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes entspricht. Hier ist die Erwähnung von § 285 Abs. 1 Satz 2 zu betonen. Dort ist jetzt der Verzugszinssatz geregelt. Die geltende Regelung ist aber, wie oben in der Erläuterung zu Nummer 10 (Zu § 285) dargelegt, geeignet, die Zielsetzung des bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes zu vereiteln. Dem beugt die Umgestaltung und - hieran anknüpfend - die Erwähnung von § 285 Abs. 1 Satz 2 vor.