Zu § 631 - Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

Vorbemerkung

In der einleitenden Vorschrift sind zur Kennzeichnung des Wesens des Werkvertrags die grundlegenden Pflichten des Unternehmers und des Bestellers festzulegen, die Verpflichtung zur Herstellung des Werks und zur Zahlung der Vergütung. Der Begriff des Unternehmers ist seit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro doppelt belegt. In § 14 wird der Unternehmer in Abgrenzung zum Verbraucher definiert. In den §§ 631 ff. wird mit Unternehmer der zur Sachleistung Verpflichtete bezeichnet. Um hier keine begrifflichen Missverständnisse aufkommen zu lassen, soll der Unternehmer des Werkvertragsrechts künftig "Hersteller" heißen. Der beim Werkvertrag häufige Fall, dass keine Abrede über die Vergütung getroffen ist, bedarf der Regelung; dabei geht es sowohl um die Frage, ob überhaupt eine Vergütung geschuldet ist, als auch um deren Höhe. Für Werkleistungen, bei denen der Hersteller das Material für das herzustellende Werk selbst zu beschaffen hat, ist eine Regelung im Hinblick auf das Eigentum an der hergestellten Sache erforderlich. Der geltende § 631 Abs. 1 enthält die Verpflichtung des Herstellers zur Herstellung des Werks und die Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Absatz 2 nennt derzeit für den Gegenstand des Werkvertrags zwei Möglichkeiten: die Herstellung oder Veränderung einer Sache ("Sachwerk") und einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg ("Leistwerk"). Derzeit wird die in § 631 Abs. 1 enthaltene Vergütungspflicht des Bestellers in § 632 durch zwei Bestimmungen konkretisiert. Die Auslegungsregel des Absatzes 1 sieht für den Fall, dass eine Vereinbarung über eine Vergütung fehlt, eine Vergütungspflicht vor, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Wenn eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung fehlt, so ist nach Absatz 2 zunächst eine eventuelle Taxe, andernfalls die übliche Vergütung maßgebend. Das Gesetz enthält bislang keine besondere Regelung darüber, ob ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Verpflichtung zur Vergütung des Kostenvoranschlags nur aus einem Werkvertrag über die Erstellung des Kostenvoranschlags hergeleitet werden. Ob die Beteiligten einen solchen Vertrag schließen wollten, soll von den Umständen abhängen, die sich entweder aus dem Einzelfall oder aus den Gewohnheiten des Geschäftsverkehrs ergeben können (NJW 1979, 2202; NJW 1982, 765, 766). In dem weiten Bereich des privaten Baugewerbes wird davon ausgegangen, dass ohne besondere Absprache keine Vergütung für die Fertigstellung eines Kostenvoranschlags gefordert werden kann (vgl. z. B. Werner/Pastor, Der Bauprozess Rn. 961 ff.). In § 20 Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/A heißt es, dass für die Bearbeitung des Angebots keine Entschädigung gewährt wird; der Auftraggeber muss allerdings schon in der letzten Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festsetzen, wenn der Bewerber auf sein Verlangen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen auszuarbeiten hat. Eine Sonderregelung findet sich derzeit in § 651 für den Fall, dass das Werk aus einem vom Hersteller zu beschaffenden Stoff herzustellen ist. Dabei wird unterschieden zwischen der Herstellung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Auf die Herstellung vertretbarer Sachen finden nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 sieht für nicht vertretbare Sachen mit Hilfe einer recht komplizierten Verweisung die Anwendung teils des Kaufvertragsrechts, teils des Werkvertragsrechts vor. Absatz 2 schreibt, wenn der Hersteller ausschließlich Nebensachen zu beschaffen hat, die alleinige Anwendung des Werkvertragsrechts vor. Indem derzeit § 631 die charakteristische Leistung des Werkvertrags definiert, dient die Vorschrift der Abgrenzung gegenüber anderen Vertragstypen, insbesondere dem Dienstvertrag und dem Kaufvertrag. Ob der Leistende einen Erfolg schuldet oder nur eine Dienstleistung zu erbringen hat, ist für ihn wegen der Haftung im Falle des Misslingens eine zentrale Frage, und die Abgrenzung bereitet nicht selten Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeit ist aber in der Sache begründet und kann nicht etwa durch eine bessere gesetzliche Abgrenzung beseitigt werden. Erhebliche Probleme bestehen auch bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag. Das zeigt sich insbesondere, wenn der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (NJW 1982, 2243; BGHZ 108, 164, 167) auf Verträge über die Veräußerung bereits fertiggestellter, neuerrichteter Häuser und Eigentumswohnungen die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts anwendet. Das Problem liegt hierbei nicht in der Schwierigkeit der Abgrenzung beider Vertragstypen, sondern bei den Unterschieden in der Mängelhaftung und bei den unterschiedlichen Verjährungsfristen. Das Problem kann deshalb auch nur in diesem Bereich angegangen werden, nicht bei der Definition des Werkvertrags. Die Feststellung der Höhe der zu zahlenden Vergütung bereitet nicht geringe Probleme, weil bei Abschluss eines Werkvertrags häufiger als bei anderen Vertragstypen keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 257, 259 m. w. N.; NJW 1983, 1782) trägt der Hersteller die Beweislast für die Höhe der verlangten Vergütung. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Hersteller behauptet, es sei ein bestimmter Preis vereinbart worden (insbesondere ein Preis, der über der üblichen Vergütung liegt), als auch für den Fall, dass der Hersteller die übliche Vergütung mit der Behauptung verlangt, es sei keine Vereinbarung getroffen worden, der Besteller aber eine niedrigere Preisvereinbarung behauptet. Wenn damit im letzteren Fall der Hersteller einen Negativbeweis zu führen hat, so ist das nicht unbedenklich, weil der Besteller verleitet werden kann, wahrheitswidrig eine niedrigere Festpreisvereinbarung zu behaupten. Auch die Frage, ob ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist, erweist sich im Rechtsalltag wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung als häufige Streitquelle. Namentlich bei aufwendigen Kostenvoranschlägen und dann, wenn kein Vertrag zur Erbringung der veranschlagten Leistungen nachfolgt, sind Hersteller geneigt, ihren Kunden den Kostenvoranschlag in Rechnung zu stellen. Demgegenüber dürfte es allgemeinem Rechtsbewusstsein entsprechen, dass eine Vergütungspflicht einer eindeutigen Vereinbarung bedarf. Kostenvoranschläge dienen dazu, die veranschlagte Kostenhöhe für zu erbringende Werkleistungen zu erfahren, an Konkurrenzangeboten zu messen und insbesondere in den typischen Fällen der erstrebten Instandsetzung technischer Geräte den Nutzen der Reparatur durch einen Vergleich der Kostenhöhe mit dem Zeitwert des Geräts zuverlässig einschätzen zu können. Die Bemühungen des Herstellers, einen Kostenvoranschlag zu erstellen, zählen nach der berechtigten Erwartung des Publikums zu den Gemeinkosten des Herstellers. Ein Mangel der geltenden Regelung liegt schließlich in der unübersichtlichen Verweisung des § 651 Abs. 1 auf einzelne Vorschriften des Kauf- und Werkvertragsrechts. Die Abgrenzung des Werkvertrags gegenüber anderen Vertragstypen, die etwa dem Kaufvertrag und dem Dienstvertrag entsprechen, ist auch in anderen Rechtsordnungen wegen der unterschiedlichen Folgen von Leistungsstörungen von erheblicher Bedeutung und bereitet keine geringeren Schwierigkeiten als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Kriterien der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag sind teilweise andere als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, etwa die Abwägung der Bedeutung der Arbeit, der Fachkenntnisse und des eingesetzten Materials oder die Individualität des Werks oder das Weisungsrecht. Die Kodifikation des Werklieferungsvertrags als gemischter Vertragstyp ist eine Besonderheit des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei der Abgrenzung zum Dienstvertrag kann z. B. das Maß der Unabhängigkeit des Auftragnehmers, der Ort der Ausführung oder die Bemessung der Vergütung von Bedeutung sein. (Vgl. zum Ganzen: Werner Lorenz, Contracts for Work on Goods and Building Contracts, International Encyclopedia of Comparative Law, Vol. VIII, chapter 8, S. 5 ff .)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Satz 1 stimmt bei einer Anpassung an die heutige Terminologie inhaltlich mit dem derzeitigen § 631 Abs. 1 S. 1 überein. Im Interesse des Gleichklangs mit den Vorschriften des Kaufvertragsrechts werden lediglich die Bestimmungen über die grundlegenden Herstellerpflichten zusammengefasst.

Zu Satz 2

Dasselbe gilt für Satz 2, der inhaltlich dem derzeitigen § 631 Abs. 2 entspricht. Die dortige Unterscheidung zwischen den Gegenständen des Werkvertrags, die historisch zu erklären ist, erscheint zwar nicht unverzichtbar. Da sie aber eine durchaus treffende Umgrenzung des breiten Spektrums der Werkverträge enthält, besteht kein hinreichender Anlass, sie zu streichen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt die Vergütungspflicht des Bestellers. Im Interesse der Angleichung an das Kaufvertragsrecht sollen die Bestimmungen, die gegenwärtig in § 631 Abs. 1 und § 632 enthalten sind, an dieser Stelle zusammengefasst werden. Inhaltlich stimmt die Regelung im wesentlichen mit der geltenden überein. Die Terminologie ist dem heutigen Sprachgebrauch angepasst.

Zu Satz 1

Satz 1 enthält keine inhaltliche Abweichung von dem derzeitigen § 631 Abs. 1.

Zu Satz 2

Satz 2 stimmt wörtlich mit dem geltenden § 632 Abs. 1 überein.

Zu Satz 3

Ebenfalls übernommen werden soll die derzeit in § 632 Abs. 2 enthaltene Bestimmung über die Höhe der Vergütung. Sie ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich das gleiche Ergebnis bereits aus § 157 ableiten ließe. Wenn, wie hier, die Aussage einer Generalklausel konkretisiert werden kann, sollte das auch geschehen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass beim Werkvertrag die Höhe der Vergütung weit häufiger nicht vereinbart wird als bei anderen Vertragstypen. Satz 3 behält die Beweislastverteilung, wie sie sich derzeit aus § 632 Abs. 2 ergibt, unverändert bei. Es ist zwar erwogen worden, die geltende Regelung in der Weise umzugestalten, dass der Besteller die übliche Vergütung zu entrichten hätte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Danach träfe den Besteller, der eine unterhalb der üblichen Vergütung liegende Vereinbarung behauptet, die Beweislast, während nach der geltenden Regelung der Hersteller die Beweislast hat, vor allem, wenn der Besteller die Vereinbarung einer niedrigeren als der üblichen Vergütung behauptet. Mit einer solchen Regelung würde die Tatsache berücksichtigt, dass beim Werkvertrag häufiger als bei anderen Vertragstypen die Parteien die Vergütung nicht vereinbaren und nicht einmal erwähnen. Eine abweichende Regelung der Beweislast soll gleichwohl nicht erfolgen. Der Hersteller hat zwar gegenwärtig unter Umständen einen Negativbeweis zu führen. Da die Rechtsprechung aber vom Besteller eine Substantiierung seiner Behauptung, es sei ein niedrigerer Preis vereinbart worden, verlangt und an die Beweisführung des Herstellers keine strengen Anforderungen stellt (BGH NJW 1983, 1782), ist dies nicht unangemessen. Eine abweichende Verteilung der Beweislast brächte die Gefahr mit sich, dass ein Hersteller, der auf Grund eines sehr niedrigen Preisangebots zum Vertragsabschluss gelangt ist, später eine Vergütungsvereinbarung bestreitet und die übliche Vergütung verlangt. Die bisherige Beweislastverteilung hat ferner den Vorteil, dass sie am ehesten dem Grundsatz der Privatautonomie entspricht. Auch beim Werkvertrag sollte eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung den gesetzlichen Regelfall bilden und nicht die Bestimmung der Vergütung nach üblichen Sätzen. Wenngleich es sinnvoll ist, die grundlegenden Pflichten des Bestellers denen des Käufers anzugleichen, soll doch die in § 433 Abs. 2 enthaltene Pflicht des Käufers zur Abnahme nicht auf das bestellte Werk übertragen werden. Eine solche Pflicht zur "Abnahme" würde sich ebenso wie in § 433 Abs. 2 auf die körperliche Hinwegnahme des Werks oder der Sache, in der sich das Werk verkörpert, beschränken und hätte nur den Zweck, den Hersteller von der Sache zu befreien. Die Abnahme in diesem Sinne wäre nicht identisch mit dem in § 639 Abs. 2 benutzten Begriff der Abnahme, der auf die grundsätzliche Billigung des Werks zielt. Eine solche Verpflichtung zur tatsächlichen Entgegennahme der Sache erscheint für den Werkvertrag nicht erforderlich. Die Interessenlage beim Kauf und beim Werkvertrag kann zwar auch insofern durchaus vergleichbar sein. Wegen der Vorschriften über den Annahmeverzug hat aber die Abnahmepflicht schon im Kaufvertrag nur marginale Bedeutung. Bereits dies spricht gegen eine Ausdehnung. Hinzu kommt, dass eine Abnahmepflicht beim Werkvertrag nur für solche Werke in Betracht käme, bei denen eine körperliche Entgegennahme möglich ist. Eine entsprechende Differenzierung könnte nur mit beträchtlichen Schwierigkeiten geregelt werden. Ferner müsste ein anderer Begriff eingeführt werden. Da schließlich das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung sich bislang in der Praxis nicht als Nachteil erwiesen hat, erscheint es sachgerecht, auf eine solche Regelung zu verzichten.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1 Absatz 3 Satz 1 regelt die rechtliche Behandlung eines Vertrags über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen. Auf einen solchen Vertrag finden künftig ausschließlich die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Die Regelung soll die Bestimmungen über den Werklieferungsvertrag in dem bisherigen § 651 ablösen. Diese Vorschrift des geltenden Rechts hat ihren Grund in den erheblichen Unterschieden zwischen Kauf- und Werkvertrag bei der Haftung für Sachmängel. Der fehlende Nacherfüllungsanspruch beim Kaufvertrag, die nicht sofort mögliche Wandelung und Minderung beim Werkvertrag sowie die unterschiedlichen Gewährleistungsfristen bei Bauwerken geben der Zuordnung zu einem der Vertragstypen erhebliche Bedeutung. Da der Entwurf diese Unterschiede beseitigen will, entfällt das Bedürfnis nach einem gesonderten Typus des Werklieferungsvertrags. Absatz 3 Satz 1 entspricht Artikel 1 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie; danach gelten als Kaufverträge im Sinne der Richtlinie auch Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter. Absatz 3 Satz 1 entspricht ferner weitgehend Artikel 3 Abs. 1 UN-Kaufrecht; dort sind allerdings ausgenommen die Fälle, in denen der Besteller einen wesentlichen Teil der zur Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat. Diese Einschränkung hat die Richtlinie, die sich im übrigen bei dieser Frage an dem UN-Kaufrecht orientiert, nicht mit übernommen. Die Schuldrechtskommission hatte in § 631 Abs. 2 Satz 3 KE die Anwendung des Kaufrechts bei der Herstellung vertretbarer Sachen vorgesehen. Der Entwurf hält es für gerechtfertigt, wie dies die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und das UN-Kaufrecht jeweils für ihre Regelungsbereiche vorsehen, Kaufrecht auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen anzuwenden. Die Fälle der zu erzeugenden Sachen dürften ohnehin regelmäßig auch ohne besondere Regelung dem Kaufrecht unterfallen. Es dürfte sich nahezu ausschließlich um Gattungskäufe handeln. Aber auch bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen, auf die nach bisherigem Recht und nach dem Vorschlag der Schuldrechtskommission Werkvertragsrecht anzuwenden wäre, kann Kaufrecht zur Anwendung kommen. Dies ist nach bisherigem Recht problematisch, weil die Herstellungsverpflichtung im Kaufrecht insbesondere bei der Sachmängelhaftung keine angemessene Berücksichtigung findet. Es fehlt vor allem ein Nachbesserungsanspruch. Die weitgehende Angleichung der Mängelhaftung bei den Vertragstypen Kauf- und Werkvertrag, wie sie der Entwurf vornimmt, nimmt der Einordnung eines Vertrages ihre Bedeutung und lässt es in weit größerem Umfang als nach bisherigem Recht zu, auch Verträge mit einer Herstellungsverpflichtung dem Kaufrecht zu unterstellen. Absatz 3 Satz 1 ist - dem Anwendungsbereich der Richtlinie folgend - auf bewegliche Sachen beschränkt.

Zu Satz 2

Satz 2 enthält eine Besonderheit bei der Anwendung des Kaufrechts auf die in Satz 1 genannten Werkverträge. Sie bezieht sich auf § 441 Abs. 1 Satz 1, der den Ausschluss der Rechte des Käufers bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel betrifft. Dieser Ausschluss wird ausgedehnt auf die Fälle, in denen der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Dies entspricht dem letzten Fall des Artikels 2 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der unter diesen Voraussetzungen einen Mangel verneint. Diese Konstellation kann nur dann eintreten, wenn aus diesem gelieferten Stoff eine Sache herzustellen ist, es sich mithin um einen der Werkverträge handelt, auf die die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gemäß Artikel 1 Abs. 4 Anwendung findet. Deshalb soll dieser Fall im Zusammenhang mit der Bestimmung (§ 631 Abs. 3 Satz 1) geregelt werden, die das Kaufrecht auf derartige Werkverträge für entsprechend anwendbar erklärt.

Zu Satz 3 Satz 3 erklärt die Vorschriften, die sich im Kaufrecht auf die Garantie (§ 442) und den Haftungsausschluss (§ 443) sowie auf den Verbrauchsgüterkauf beziehen, auch auf andere als die in Satz 1 genannten Werkverträge für anwendbar. Es handelt sich um Regelungen, deren Zweck ihre Anwendung auch auf andere Werkverträge rechtfertigt. Dies dient hinsichtlich der Verbraucherschutzvorschriften (§§ 474 und 475) im übrigen der Gleichbehandlung mit den Verträgen, die nach der Begriffsbestimmung in § 631 Abs. 1 Satz 2 an sich ebenfalls Werkleistungen zum Gegenstand haben, die aber nach Absatz 3 Satz 1 Kaufrecht und damit auch den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unterfallen.

Zu Absatz 4 Mit der vorgesehenen Regelung wird das Ziel verfolgt, einen Streit der Parteien um eine Vergütung des Kostenvoranschlags nicht erst aufkommen zu lassen oder jedenfalls zu begrenzen. Zu diesem Zweck wird auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgeschlagen, dass ein Kostenvoranschlag unentgeltlich ist, solange der Hersteller nicht beweist, dass er sich mit dem Kunden über die Vergütungspflicht einig geworden ist. Um ein solches Einigsein zu erreichen, reicht es nicht aus, dass etwa der Auftragnehmer eine Klausel über die - möglicherweise vom Ausbleiben eines Reparaturauftrags abhängige - Vergütungspflicht in seine den Reparaturauftrag ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einstellt. Vielmehr ist er zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Vergütungsklausel nach § 3 oder § 9 AGB-Gesetz gehalten, mit seinem Kunden eine allein den Werkvertrag über die Erstellung und Vergütung des Kostenvoranschlags ausmachende Vereinbarung zu treffen (BGH NJW 1982, 765 ff.). Dagegen soll ein Schriftformerfordernis für die Abrede über die Vergütung eines Kostenvoranschlags nicht eingeführt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat bislang die Schriftform lediglich für besonders risikoreiche Vertragstypen wie den Bürgschaftsvertrag (§ 766) oder das Schuldversprechen und das Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781) vorgesehen, hingegen nicht für andere gegenüber dem entgeltlichen Kostenvoranschlagsvertrag wirtschaftlich wesentlich bedeutsamere Verträge wie etwa den Maklervertrag. Der Hersteller wird allerdings, um seiner Beweislast am einfachsten zu genügen, die Schriftform für die Vergütungsabrede wählen (vgl. KG, ZIP 1982, 1333, 1334). Die in Fällen fernmündlicher Vertragsanbahnung erwachsenden Streitigkeiten darüber, ob der Hersteller den Kunden bei der Prüfung defekter Geräte zur Erstellung eines Kostenvoranschlags oder zur Instandsetzung aufgesucht hat, werden durch die gesetzliche Regelung nicht erst geschaffen, sondern bestehen heute schon. Nicht aufgenommen werden soll - über den Kostenvoranschlag hinaus - die Vergütung für "ähnliche Vorarbeiten". Im Gegensatz zum Begriff Kostenvoranschlag hat das Wort "Vorarbeiten" im Umgangsdeutsch keinen festen Umriss, und obschon die Verbindung mit dem Wort "ähnliche" eine Eingrenzung bewirken soll, wird das Vorstellungsbild durch diese Verbindung kaum klarer. Immerhin lässt sich feststellen, dass unter ähnliche Vorarbeiten allein solche fallen, die auf Grund einer besonderen Abrede mit dem Besteller ausgeführt werden; denn ein Kostenvoranschlag wird nur auf Verlangen erstellt. Außerdem müssen es, wie es das Wort Vorarbeiten zum Ausdruck bringt, Arbeiten sein, die dem eigentlichen Werkvertrag vorausgehen. Insoweit kommen als Beispiele eine Probebohrung zur Ermittlung der Bebaubarkeit des Grundstücks, die Anfertigung eines Modells sowie zeichnerische und rechnerische Leistungen von Architekten in Betracht. Die Regelung solcher Fälle dürfte keine praktische Bedeutung haben. In Fällen, in denen vorbereitende Arbeiten des Herstellers dem entgegen eine erhebliche praktische Bedeutung erlangen, sind sie unter den Begriff Vorarbeiten nicht einzuordnen. Dies gilt für die Berechnung von "Rüstzeiten" und Fahrkosten. Hersteller - insbesondere Reparaturwerkstätten - stellen ihren Kunden immer häufiger die Arbeitszeiten in Rechnung, die für die Ausrüstung ihrer Reparaturfahrzeuge und/oder ihrer Monteure mit den zur Instandsetzung benötigten Ersatzteilen aufgewendet werden. Dies ist jedoch ebenso wie die Kostenposition Fahrzeit kein Problem "ähnlicher Vorarbeiten", sondern es handelt sich um besondere Abrechnungsposten innerhalb des Vergütungsanspruchs des Herstellers.