Zur Ersetzung des Untertitels 1 in Buch 2 Abschnitt 7 Titel 7 I.
Aufgehobene Vorschriften Ebenso wie das Verjährungs- und das Kaufrecht ist das Werkvertragsrecht insgesamt überarbeitet worden. Das betrifft insbesondere das Gewährleistungsrecht, das demjenigen des Kaufrechts nunmehr weitgehend angeglichen ist. Die Grundzüge der Neuregelung sind bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt worden. Sie bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften mit sich. Im einzelnen sind folgende Vorschriften betroffen: Zu den §§ 631 und 632 Beide Vorschriften sind nunmehr in § 631 neu zusammenggefasst. Zu § 632a Die mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eingefügte Vorschrift über das Recht des Herstellers, Abschlagszahlungen zu verlangen, ist in § 632 neu übernommen worden. Zur Aufhebung der §§ 633 bis 636 Diese Vorschriften gehen in den neu gefassten Bestimmungen über die Mängelhaftung des Herstellers (bisher "Unternehmers") auf, vgl. §§ 633 bis 638. Zu § 637 Die Vorschrift ist in §§ 631 Abs. 3 Satz 3, 443 übernommen worden. Zur Aufhebung der §§ 638 und 639 Die Vorschriften über die Verjährung der Mängelansprüche des Bestellers sind entbehrlich, nachdem die Verjährung dieser Ansprüche im Verjährungsrecht des Allgemeinen Teils geregelt worden ist. Zu den §§ 640 und 641 Diese Vorschriften über die Abnahme des Werks und die Fälligkeit der Vergütung gehen in § 639 neu auf. Zu den §§ 641a bis 645 Die Vorschriften gehen in den §§ 640, 641 bis 644 neu auf. Zur Aufhebung des § 646 Die Bestimmung, die in bestimmten Fällen für die Fälligkeit und den Gefahrübergang auf die Vollendung des Werks statt auf dessen Abnahme abstellt, ist mit der generellen Anknüpfung an die Fertigstellung des Werks in § 639 Abs. 1 neu entbehrlich.
Zu den §§ 647 bis 648a
Die Vorschriften sind als §§ 645 bis 647 übernommen worden. Zur Aufhebung des § 649 Im geltenden Recht gewährt § 649 dem Besteller bis zur Vollendung des Werks ein Kündigungsrecht. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Hersteller grundsätzlich den Anspruch auf Vergütung. Die Schuldrechtskommission hatte diese Regelung ohne Einschränkung übernehmen wollen. Diesem Vorschlag folgt der Entwurf nicht. Der Vorschlag der Schuldrechtskommission ist nicht unbestritten. Weyers (Gutachten S.1136 f.) hatte vorgeschlagen, die Kündigung durch den Besteller auszuschließen, "wenn der Unternehmer ein besonderes Interesse an der Durchführung des Vertrages hat und der Besteller dies bei Abschluss des Vertrages erkennen konnte". Mit einer solchen Regelung sollten die Interessen eines Betriebs geschützt werden, der seine Produktion für längere Zeit auf ein ganz bestimmtes Werk eingestellt hat. Teichmann (Gutachten z. 55 DJT S. A 98) hält einen Ausschluss der Kündigung für angemessen, wenn der Hersteller das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herstellen muss. Eine solche Regelung hat auch der 55. Deutsche Juristentag vorgeschlagen (Beschluss I 52 Beratungen Bd. I S. 200). Die Begründung, mit der sich die Schuldrechtskommission (Bericht S. 274) für die Beibehaltung dieser Regelung ausgesprochen hat, erscheint nicht überzeugend. Der Hersteller habe keinen Anspruch auf Herstellung, heißt es lapidar. Außerdem habe er bei Kündigung einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Das erste Argument überzeugt nicht. Auch ein Kaufvertrag kann seit jeher vom Käufer nicht nach Belieben gekündigt werden. Ein Hersteller richtet sich in aller Regel sogar eher intensiver auf die Ausführung eines Vertrages ein als ein Verkäufer. Weshalb er schlechter stehen soll als dieser, weshalb also ein Verkäufer einen Anspruch auf Vertragsdurchführung haben soll, ein Hersteller als Partei eines Werkvertrages dagegen nicht, ist nicht einsichtig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem neuen § 631 Abs. 3 eine Reihe von Verträgen, die Werkleistungen zum Gegenstand haben, Kaufrecht unterstellt werden. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Werkverträgen hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit des Bestellers erscheint nicht vertretbar. In der Praxis wirkt auch die fortbestehende Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht als Korrektiv. Es sind nämlich die ersparten Aufwendungen abzuziehen. Hier stellt die Rechtsprechung recht hohe Anforderungen an die Darlegung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen einschließlich der Kalkulationsgrundlage durch den Hersteller. In aller Regel scheitert ein Anspruch des Herstellers an diesen Anforderungen. Die Vorschrift läuft daher weitgehend leer. Dies hat der Gesetzgeber indirekt auch mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) anerkannt. Danach gilt für den vergleichbaren Fall des geltenden § 648a Abs. 5 eine Schadenspauschale. Durch eine besondere Missbrauchsregelung wird einem Ausweichen in die Kündigung nach § 649 verhindert, eben weil danach die Stellung des Herstellers nach einer Kündigung des Bestellers in Bezug auf seinen Vergütungsanspruch sehr unsicher ist. Damit stellt sich für den Entwurf nur die Frage, ob das Kündigungsrecht generell oder eingeschränkt ausgeschlossen werden soll. Der Entwurf entscheidet sich für den ersten Weg, weil er klarer ist. Dem Besteller geschieht hierdurch kein Unrecht. Wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er von dem Vertrag wegen Pflichtverletzung zurücktreten, nachdem er die Voraussetzungen hierfür geschaffen hat. Zu den §§ 650 und 651 § 650 geht in dem neuen § 648 über den Kostenvoranschlag auf. § 651 über den Werklieferungsvertrag wird durch die Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht in § 631 Abs. 3 entbehrlich.