Zu § 640 - Fertigstellungsbescheinigung

Der mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen neu eingefügte § 641a wird zu § 640. Das dort geregelte Verfahren zur Erstellung einer Fertigstellungsbescheinigung soll beibehalten werden. Mit letzterer soll - neben den in § 639 genannten Umständen - die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs verbunden werden. Nach der bisherigen Fassung ersetzt die Bescheinigung die Abnahme. Da nun im Falle des § 639 Abs. 1 mit der Fertigstellung an einen weiteren Umstand neben der Abnahme angeknüpft wird, ist die Vorschrift geringfügig zu ergänzen. Dies betrifft die Erwähnung der Fertigstellung in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2. Ferner ist in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Bezugnahme auf § 641 Abs. 1 Satz 2 zu streichen, weil diese Vorschrift - wie oben ausgeführt - nicht übernommen werden soll. Im übrigen bleibt die Vorschrift, abgesehen von einer geringfügigen sprachlichen Straffung in Absatz 1 Satz 1 und von den notwendigen Änderungen bei der Bezeichnung der in Bezug genommenen Vorschriften, unverändert.