Zu § 642 - Mitwirkung des Bestellers

Die Herstellung des Werks erfordert mitunter eine Mitwirkung des Bestellers. Unterbleibt diese Mitwirkung, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hersteller für seine Bereitschaft, das Werk herzustellen, einen Ausgleich verlangen kann. Im geltenden Recht räumt § 642 dem Hersteller einen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein, wenn der Besteller durch das Unterlassen der erforderlichen Mitwirkung in Annahmeverzug kommt. Es besteht kein Bedürfnis, an dieser Regelung inhaltlich etwas zu ändern. § 642 neu übernimmt deshalb den bisherigen § 642 nahezu unverändert. In der Vorschrift wird lediglich der Begriff "Handlung" durch den Begriff "Mitwirkung" ersetzt, weil die "Handlung" des Bestellers auch in einem Unterlassen bestehen kann.