Zu § 644 - Verantwortlichkeit des Bestellers

Vorbemerkung

Der Hersteller trägt bis zum Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts (Fertigstellung, Abnahme, Annahmeverzug) grundsätzlich die Vergütungsgefahr. Beruht der Mangel oder der Untergang des Werks vor diesem Zeitpunkt auf dem vom Besteller gelieferten Stoff oder einer von ihm erteilten Anweisung, stellt sich die Frage, ob an diesem Grundsatz festgehalten werden kann oder ob in entsprechenden Fällen der Besteller mit der Vergütungsgefahr zu belasten ist. Im geltenden Recht trägt nach § 645 der Besteller die Vergütungsgefahr, wenn das Werk auf Grund von Mängeln des gelieferten Stoffs oder von Anweisungen des Bestellers beeinträchtigt wird.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht der Regelung des bisherigen § 645 Abs. 1 Satz 1. Anstelle des Wortes Abnahme verwendet sie den Begriff Fertigstellung. Eine Regelung für den Fall, dass der Hersteller neben dem Besteller die Störung des Werks zu vertreten hat, erscheint nicht notwendig. Trifft auch den Hersteller ein Verschulden, wird sein Anspruch auf einen entsprechenden Teil der Vergütung sowie auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 254 gemindert. Auch ist der Rechtsgedanke des § 254 anwendbar, wenn der Hersteller schuldhaft einer ihm gemäß § 242 gegenüber dem Besteller obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist.

Zu Absatz 2

Gemäß § 639 Abs. 2 ist der Besteller zur Abnahme des fertiggestellten Werks verpflichtet, wenn eine Abnahme vereinbart oder nach der Beschaffenheit des Werks üblich ist. Absatz 2 sieht deshalb vor, dass in diesen Fällen die Regelung des Absatzes 1 nicht an die Fertigstellung, sondern an die Abnahme des Werks anknüpft.

Zu Absatz 3

In der unterbliebenen Mitwirkung des Bestellers kann eine bloße Obliegenheitsverletzung oder aber auch die Verletzung einer Mitwirkungspflicht liegen. Fraglich ist im letzten Fall, ob neben den werkvertraglichen Sondervorschriften für Fälle unterbliebener Mitwirkung die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts anwendbar sind. Das geltende Recht regelt diesen Problemkreis nicht. Es ist aber anerkannt, dass §§ 642, 643 Ansprüche nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht nicht ausschließen. Absatz 3 stellt nunmehr klar, dass die Anwendung der allgemeinen Vorschriften neben § 644 unberührt bleiben, wenn eine unterbliebene Mitwirkung als Pflichtverletzung zu werten ist. Eine weitergehende Regelung, wann eine solche Mitwirkungspflicht besteht, ist entbehrlich. Dies bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt im Einzelfall.