Zu § 647 - Bauhandwerkersicherung
§ 647 übernimmt den bisherigen § 648a nahezu unverändert. Allerdings sind Absatz 5 Sätze 1 und 2 an die Neufassung des § 643 anzupassen. Das betrifft zum einen in Satz 1 die redaktionelle Änderung der in Bezug zu nehmenden Vorschriften. Zum anderen wurde in der bisherigen Fassung u. a. auf § 643 Satz 2 verwiesen, dem zufolge der Vertrag unter den dort bezeichneten Voraussetzungen als aufgehoben gilt. Diese Rechtsfolge ist in § 643 durch ein Kündigungsrecht des Herstellers ersetzt. Die Neufassung des Satzes 2 berücksichtigt diese Änderung. Absatz 5 Satz 3 soll gestrichen werden. Er wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingefügt und erstreckt die Schadensersatzregelung des Satzes 2 auf den Fall, dass der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen des Herstellers von seinem Kündigungsrecht aus § 649 Gebrauch macht. Damit sollte ein Missbrauch dieses Kündigungsrechts durch den Besteller verhindert werden, der nicht die Möglichkeit erhalten sollte, mit einer Kündigung des Vertrages sich seiner Schadensersatzpflicht aus Absatz 5 Satz 2 zu entziehen. Mit der Aufhebung des § 649 fehlt dem Satz 3 die Grundlage, so dass er gestrichen werden muss.