Zur Änderung des § 651a

Die Änderung ist veranlasst dadurch, dass die Verordnungsermächtigung aus Absatz 5 herausgenommen und in Artikel 238 EGBGB eingestellt wird. Durch die dort in einem neuen siebten Teil des Einführungsgesetzes vorgesehene Zusammenfassung der Verordnungsermächtigungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Schuldverhältnisse betreffen, soll eine größere Übersichtlichkeit erzielt werden, wie in der Begründung zu den Änderungen des Einführungsgesetzes näher ausgeführt.