Zur Aufhebung des § 651g Abs. 2
§ 651g Abs. 2 regelt beim Reisevertrag die Verjährung von Ansprüchen des Reisenden bei Fehlern der Reise. Danach beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f sechs Monate ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Diese Vorschrift ist durch die Neuregelung des Verjährungsrechts überflüssig geworden. Ansprüche des Reisenden wegen eines Fehlers der.602 Reise sollten hinsichtlich der Verjährung nicht anders behandelt werden als die Mängelansprüche des Käufers oder des Bestellers beim Werkvertrag. Somit ist auf die Verjährung § 195 anwendbar. Es besteht nach Abschaffung der kurzen Verjährung bei Kauf- und Werkvertrag kein Grund, allein beim Reisevertrag an der sechsmonatigen Verjährungsfrist festzuhalten. Der Reiseveranstalter ist ausreichend durch den beizubehaltenden § 651g Abs. 1 geschützt: Danach hat der Reisende Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, andernfalls er von der Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen ist - vom Fall der unverschuldeten Fristversäumnis abgesehen (Satz 2). § 651g Abs. 2 S. 3, der eine Hemmung der Verjährung bis zur Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter vorsieht, ist durch § 210 überflüssig geworden.