Zur Änderung des § 675a

Die Änderungen sind veranlasst durch die Herausnahme der Verordnungsermächtigung in Absatz 2 und deren Einstellung in Artikel 239 EGBGB. Im übrigen vgl. die Begründung zu § 651a und zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche.