Zur Aufhebung des § 786
§ 786 regelt bei der Anweisung die Verjährung des Anspruchs des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme und bestimmt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Dies entspricht der Verjährungsfrist des neuen § 195. § 786 wird damit überflüssig.