Zur Neufassung des § 941
Zu Satz 1
Die Bestimmung regelt Umstände, die Einfluss auf den Lauf der Ersitzungsfrist bei beweglichen Sachen haben können. Entsprechend der bisherigen Regelung in § 209 für den Lauf der Verjährungsfrist sieht die derzeitige Fassung des Satzes 1 vor, dass die Ersitzung durch die gerichtliche Geltendmachung des Eigentumsanspruchs unterbrochen wird. Nachdem die Neufassung des Verjährungsrechts in § 203 nunmehr für diese Fälle nicht mehr eine Unterbrechung, sondern eine Hemmung der Verjährung vorschreibt, ist auch die Vorschrift des § 941 an diese veränderte Rechtslage anzupassen.
Zu Satz 2
Der derzeitige Satz 2 erklärt einzelne Vorschriften des Verjährungsrechts für entsprechend anwendbar auf den Lauf der Ersitzungsfrist. Insoweit ist eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Paragraphenfolge vorzunehmen.