Funktionale Gegenüberstellung der Normen des bisherigen und des neuen Kaufrechts

Die folgende synoptische Darstellung gibt keinen vollständigen Überblick über die Neuregelung des Kaufrechts. Sie erleichtert das Auffinden von Regelungsbereichen in der Neuregelung anhand der Zuordnung zum Regelungsort des bisherigen Rechts.
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Bisher:

Neu:

Änderungen

I. Allgemeine Vorschriften

Untertitel I

Allgemeine Vorschriften

 

§ 433

§ 433

§ 433 I Satz 2: Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache auch frei von Sachmängeln zu verschaffen.

§ 434

§§ 433 I 2, 435 S. 1

§ 434 BGB a.F. geht in § 433 I 2 neu auf (Gleichstellung von Rechts- u. Sachmangel)

§ 435

§ 435 S. 2

keine sachl. Änderung

§ 436

§ 436

§ 436 BGB a.F. geht in § 436 II neu auf, § 436 I sieht Kostenteilung für Erschließungs- und Anliegerbeiträge vor.

§ 437

entfällt

Die Vorschrift ist unnötig, weil § 306BGB a.F. aufgehoben ist. Die Veritätshaftung ergibt sich aus §§ 453 I, 433 I i.V.m. §§ 280, 283, 311a II, setzt aber Vertretenmüssen i.S.v. § 276 voraus

§ 438

entfällt

Bonitätshaftung ist nunmehr eine Frage des Fehlerbegriffs. Ohne entsprechende Vereinbarung keine Bonitätshaftung, weil die Werthaltigkeit nicht zu den "üblichen Beschaffenheiten" i.S.d. objektiven Fehlerbegriffs (§ 434 I Nr. 2) gehört.

§ 439

§ 442

§ 439 I BGB a.F. und 460 S. 1 BGB a.F. werden (infolge der Gleichstellung von Sach- u. Rechtsmangel) in § 442 zusammengefaßt. Auch bei Rechtsmängeln führt daher nunmehr grobe Fahrlässigkeit zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche. § 442 II erweitert § 439 II BGB a.F. auf alle im Grundbuch eingetragenen Rechte.

§§ 440, 441

entfallen

Rechts- und Sachmängel werden gleichgestellt und unterstehen nach der Neukonzeption des Kaufrechts ohnehin dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Keine gesetzliche Garantiehaftung für anfängl. Unvermögen.

§ 442

entfällt

Änderung der Beweislast infolge der Gleichstellung von Sach- u. Rechtsmangel. Es gilt die allgemeine Regel des § 363

§ 443

§ 444

§§ 443 und § 476 BGB a.F. gehen ohne sachl. Änderung infolge der Gleichstellung von Rechts- und Sachmangel in § 444 auf.

§ 444

entfällt

keine sachl. Änderung, Auskunftspflichten ergeben sich als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag

§ 445

§ 453

geht auf in § 453 I, keine sachl. Änderung

§ 446

§ 446

keine sachl. Änderung bei bewegl. Sachen, § 446 II BGB a.F. entfällt.

§ 447

§§ 447, 474 II

Die i.ü. gleichbleibende Regelung gilt nicht mehr beim Verbrauchsgüterkauf

§§ 448, 449

§§ 448, 452

Zusammenfassung in einer Vorschrift

§ 450

entfällt

 

§ 451

entfällt

Geht auf in der Verweisung des § 453 I

§ 452

entfällt

automat. Verzinsungspflicht entfällt, Verzinsung nunmehr nur nach vertragl. Vereinbarung bzw. im Schuldnerverzug

§ 453

entfällt

ergibt sich gleichsinnig aus §§ 133, 157

§ 454

entfällt

 

§ 455

§ 449

§ 455 I Alt. 1 BGB a.F. geht auf in § 449 I. Aufgabe von § 455 I Alt. 2 BGB a.F. (keine Vermutung eines vertragl. Rücktrittsrecht), Verk. muß nun nach § 323 (mit vorheriger Fristsetzung) zurücktreten. § 449 II hat nur klarstellenden Charakter.

§ 456, 457

§ 450

Zusammenfassung in einer Vorschrift, keine sachl. Änderung

§ 458

§ 451

keine sachl. Änderung

II. Gewährleistung

   

§ 459

§ 434

Neuregelung des Fehlerbegriffs: Vorrang des subjektiven Fehlerbegriffs; Einfluß von Werbeaussagen; Einbeziehung von Montagefehlern ("IKEA-Klausel"), aliud- und Mankolieferung in den Fehlerbegriff. Aufgabe der Kategorie der zugesicherten Eigenschaft als Folge der Ankoppelung an das allgemeine Leistungsstörungsrecht.

§ 460

§ 442

keine sachl. Änderung

§ 461

§ 445

Einschränkung des ges. Haftungsausschlusses bei öffentlichen Pfandversteigerungen: Gilt nicht bei argl. Verschweigen oder der Übernahme einer Garantie.

§ 462

§§ 437 ff

Neuregelung der Rechte des Käufers: §§ 437, 440 verweisen für Rücktritt/Schadensersatz auf die allgemeinen Vorschriften. Wandelung geht im Rücktrittsrecht auf. Genuin kaufrechtliche Regelungen für Nacherfüllung (§ 439) und Minderung (§ 441).

§ 463

§§ 437 I Nr. 3, 440, 281, 283, 311a i.V.m. § 276 I

Zusicherungshaftung weiter möglich, Zusicherung nunmehr Frage des Vertretenmüssens iSv § 276 innerhalb der Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts: Bei Zusicherung (Garantie) liegt Vertretenmüssen auch ohne Verschulden vor. Schadensersatzhaftung auch im Falle fahrlässigen Verschweigens des Mangels. Beachte aber den Vorrang der Nacherfüllung.

§ 464

entfällt

 

§ 465

entfällt

Wandelung geht im Rücktrittsrecht auf (§§ 437 Nr. 2, 323) und ist daher Gestaltungsrecht. Minderung wird ebenfalls Gestaltungsrecht (§ 441 I). Wandelungs- und Minderungstheorien sind obsolet.

§ 466

entfällt

Wandelung ersetzt durch Rücktrittsrecht, beim gesetzl. Rücktrittsrecht keine Fristsetzung möglich (§ 350)

§ 467

entfällt

Wandelung ersetzt durch Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V

§ 468

entfällt

 

§ 469

geht auf in § 323 V

Wandelung ersetzt durch Rücktrittsrecht

§ 470

geht auf in § 323 V

 

§ 471

geht auf in § 323 V

 

§ 472

§ 441

Neuregelung der Minderung: Vorrang der Nacherfüllung, Minderung auch bei Rechtsmangel (Folge der Gleichstellung von Sach- und Rechtsmangel). Berechnungsmodus unverändert. § 472 II BGB a.F. entfällt ersatzlos. Anspruchsgrundlage für Rückforderung zuviel gezahlten Kaufpreises (§ 441 IV)

§ 473

entfällt

 

§ 474

§ 441 II

Minderung bei mehreren Beteiligten nur einheitlich möglich

§ 475

entfällt

keine sachl. Änderung

§ 476

§ 444

keine sachl. Änderung (einheitl. Regelung für Sach- u. Rechtsmängel)

§ 476a

§ 439 II

Geht auf im nunmehr gesetzlich geregelten, vorrangigen Nacherfüllungsanspruch (§ 439)

§ 477

§ 438

Verjährung für alle Ansprüche auf 2 Jahre verlängert; bei Bauwerken und Baustoffen 5 Jahre, bei Eviktion 30 Jahre (Synchronisierung mit § 197 I Nr. 1). Verjährungsbeginn wie bisher mit Ablieferung. Bei argl. Verschweigen von Mängeln gilt die Regelverjährung (3 Jahre ab Kenntnis). Verjährungsregelung gilt auch für Mangelfolgeschäden, nicht aber für mangelunabhängige Nebenpflichtverletzung.

§ 478

§ 438 IV, V

geänderte Übernahme: Mängeleinrede bleibt ohne vorherige Mängelanzeige erhalten; Rücktrittsrecht für den Verkäufer, wenn der Käufer die Rücktrittseinrede erhebt.

§ 479

entfällt

Aufrechnungsmöglichkeit ergibt sich ohne Einschränkung aus § 215

§ 480

entfällt

Regelung entbehrlich durch Einführung eines allgemeinen Nacherfüllungsanspruchs, Sonderregelung für den Gattungskauf entbehrlich.

§§ 481 - 492

entfallen ersatzlos

Keine Sonderregelungen für den Viehkauf

§ 493

entfällt

 

III. Besondere Arten des Kaufs

Untertitel 2

Besondere Arten des Kaufs

 

1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe

Kapitel 1 Kauf auf Probe

 

§ 494

entfällt

Aufgabe der Kategorie der zugesicherten Eigenschaft; Garantie für Beschaffenheit weiter nach § 276 möglich

§ 495

§ 454

keine sachl. Änderung

§ 496

§ 455

keine sachl. Änderung

2. Wiederkauf

Kapitel 2 Wiederkauf

 

§§ 497 - 503

§§ 456 - 462

keine sachl. Änderung

3. Vorkauf

Kapitel 3 Vorkauf

 

§§ 504 - 514

§§ 463 - 473

keine sachl. Änderung

 

Untertitel 3

Verbrauchsgüterkauf

 

keine Entsprechung

§ 474

Definition des Verbrauchsgüterkaufs (I)

Sonderregelung des Gefahrübergangs beim Versendungsverkauf (II): Ausschluß von § 447

keine Entsprechung

§ 475

Eingeschränkte Dispositivität der Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf

keine Entsprechung

§ 476

Beweislastregelung bzgl. des Vorliegens eines Mangels z.Zt. des Gefahrübergangs

keine Entsprechung

§ 477

Sonderbestimmung zur Transparenz von Garantien

keine Entsprechung

§ 478

Rückgriff des Unternehmers ggü. dem Lieferanten:

I: Modifikation der Gewährleistungsansprüche (unselbst. Regreß)

II: Aufwendungsersatzanspruch (selbst. Regreß)

III: Beweislastumkehr

IV: Eingeschränkte Dispositivität

V: Erstreckung von I - IV in der Lieferkette

keine Entsprechung

§ 479

Verjährung/Ablaufhemmung der Regreßansprüche