Bisher: |
Neu : |
Änderungen |
I. Allgemeine Vorschriften |
Untertitel I
Allgemeine Vorschriften |
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§ 433 |
§ 433 |
§ 433 I Satz 2: Der Verkäufer hat dem Käufer die
Sache auch frei von Sachmängeln zu verschaffen. |
§ 434 |
§§ 433 I 2, 435 S. 1 |
§ 434 BGB a.F. geht in § 433 I 2 neu auf
(Gleichstellung von Rechts- u. Sachmangel) |
§ 435 |
§ 435 S. 2 |
keine sachl. Änderung |
§ 436 |
§ 436 |
§ 436 BGB a.F. geht in § 436 II neu auf, § 436 I
sieht Kostenteilung für Erschließungs- und Anliegerbeiträge vor. |
§ 437 |
entfällt |
Die Vorschrift ist unnötig, weil § 306BGB a.F.
aufgehoben ist. Die Veritätshaftung ergibt sich aus §§ 453
I, 433 I i.V.m. §§ 280, 283, 311a II, setzt aber Vertretenmüssen
i.S.v. § 276 voraus |
§ 438 |
entfällt |
Bonitätshaftung ist nunmehr eine Frage des
Fehlerbegriffs. Ohne entsprechende Vereinbarung keine Bonitätshaftung,
weil die Werthaltigkeit nicht zu den "üblichen
Beschaffenheiten" i.S.d. objektiven Fehlerbegriffs (§ 434 I
Nr. 2) gehört. |
§ 439 |
§ 442 |
§ 439 I BGB a.F. und 460 S. 1 BGB a.F. werden
(infolge der Gleichstellung von Sach- u. Rechtsmangel) in § 442
zusammengefaßt. Auch bei Rechtsmängeln führt daher nunmehr grobe
Fahrlässigkeit zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche. § 442
II erweitert § 439 II BGB a.F. auf alle im Grundbuch eingetragenen
Rechte. |
§§ 440, 441 |
entfallen |
Rechts- und Sachmängel werden gleichgestellt und
unterstehen nach der Neukonzeption des Kaufrechts ohnehin dem
allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Keine gesetzliche
Garantiehaftung für anfängl. Unvermögen. |
§ 442 |
entfällt |
Änderung der Beweislast infolge der Gleichstellung
von Sach- u. Rechtsmangel. Es gilt die allgemeine Regel des § 363 |
§ 443 |
§ 444 |
§§ 443 und § 476 BGB a.F. gehen ohne sachl.
Änderung infolge der Gleichstellung von Rechts- und Sachmangel in
§ 444 auf. |
§ 444 |
entfällt |
keine sachl. Änderung, Auskunftspflichten ergeben
sich als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag |
§ 445 |
§ 453 |
geht auf in § 453 I, keine sachl. Änderung |
§ 446 |
§ 446 |
keine sachl. Änderung bei bewegl. Sachen, § 446 II
BGB a.F. entfällt. |
§ 447 |
§§ 447, 474 II |
Die i.ü. gleichbleibende Regelung gilt nicht mehr
beim Verbrauchsgüterkauf |
§§ 448, 449 |
§§ 448, 452 |
Zusammenfassung in einer Vorschrift |
§ 450 |
entfällt |
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§ 451 |
entfällt |
Geht auf in der Verweisung des § 453 I |
§ 452 |
entfällt |
automat. Verzinsungspflicht entfällt, Verzinsung
nunmehr nur nach vertragl. Vereinbarung bzw. im Schuldnerverzug |
§ 453 |
entfällt |
ergibt sich gleichsinnig aus §§ 133, 157 |
§ 454 |
entfällt |
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§ 455 |
§ 449 |
§ 455 I Alt. 1 BGB a.F. geht auf in § 449 I.
Aufgabe von § 455 I Alt. 2 BGB a.F. (keine Vermutung eines
vertragl. Rücktrittsrecht), Verk. muß nun nach § 323 (mit
vorheriger Fristsetzung) zurücktreten. § 449 II hat nur
klarstellenden Charakter. |
§ 456, 457 |
§ 450 |
Zusammenfassung in einer Vorschrift, keine sachl.
Änderung |
§ 458 |
§ 451 |
keine sachl. Änderung |
II. Gewährleistung |
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§ 459 |
§ 434 |
Neuregelung des Fehlerbegriffs: Vorrang des
subjektiven Fehlerbegriffs; Einfluß von Werbeaussagen; Einbeziehung
von Montagefehlern ("IKEA-Klausel"), aliud- und
Mankolieferung in den Fehlerbegriff. Aufgabe der Kategorie der
zugesicherten Eigenschaft als Folge der Ankoppelung an das
allgemeine Leistungsstörungsrecht. |
§ 460 |
§ 442 |
keine sachl. Änderung |
§ 461 |
§ 445 |
Einschränkung des ges. Haftungsausschlusses bei
öffentlichen Pfandversteigerungen: Gilt nicht bei argl.
Verschweigen oder der Übernahme einer Garantie. |
§ 462 |
§§ 437 ff |
Neuregelung der Rechte des Käufers: §§ 437, 440
verweisen für Rücktritt/Schadensersatz auf die allgemeinen
Vorschriften. Wandelung geht im Rücktrittsrecht auf. Genuin
kaufrechtliche Regelungen für Nacherfüllung (§ 439) und Minderung
(§ 441). |
§ 463 |
§§ 437 I Nr. 3, 440, 281, 283, 311a i.V.m. § 276
I |
Zusicherungshaftung weiter möglich, Zusicherung
nunmehr Frage des Vertretenmüssens iSv § 276 innerhalb der
Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts: Bei
Zusicherung (Garantie) liegt Vertretenmüssen auch ohne Verschulden
vor. Schadensersatzhaftung auch im Falle fahrlässigen Verschweigens
des Mangels. Beachte aber den Vorrang der Nacherfüllung. |
§ 464 |
entfällt |
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§ 465 |
entfällt |
Wandelung geht im Rücktrittsrecht auf (§§ 437 Nr.
2, 323) und ist daher Gestaltungsrecht. Minderung wird ebenfalls
Gestaltungsrecht (§ 441 I). Wandelungs- und Minderungstheorien sind
obsolet. |
§ 466 |
entfällt |
Wandelung ersetzt durch Rücktrittsrecht, beim
gesetzl. Rücktrittsrecht keine Fristsetzung möglich (§ 350) |
§ 467 |
entfällt |
Wandelung ersetzt durch Rücktrittsrecht nach §§
437 Nr. 2, 440, 323, 326 V |
§ 468 |
entfällt |
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§ 469 |
geht auf in § 323 V |
Wandelung ersetzt durch Rücktrittsrecht |
§ 470 |
geht auf in § 323 V |
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§ 471 |
geht auf in § 323 V |
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§ 472 |
§ 441 |
Neuregelung der Minderung: Vorrang der
Nacherfüllung, Minderung auch bei Rechtsmangel (Folge der
Gleichstellung von Sach- und Rechtsmangel). Berechnungsmodus
unverändert. § 472 II BGB a.F. entfällt ersatzlos.
Anspruchsgrundlage für Rückforderung zuviel gezahlten Kaufpreises
(§ 441 IV) |
§ 473 |
entfällt |
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§ 474 |
§ 441 II |
Minderung bei mehreren Beteiligten nur einheitlich
möglich |
§ 475 |
entfällt |
keine sachl. Änderung |
§ 476 |
§ 444 |
keine sachl. Änderung (einheitl. Regelung für
Sach- u. Rechtsmängel) |
§ 476a |
§ 439 II |
Geht auf im nunmehr gesetzlich geregelten,
vorrangigen Nacherfüllungsanspruch (§ 439) |
§ 477 |
§ 438 |
Verjährung für alle Ansprüche auf 2 Jahre
verlängert; bei Bauwerken und Baustoffen 5 Jahre, bei Eviktion 30
Jahre (Synchronisierung mit § 197 I Nr. 1). Verjährungsbeginn wie
bisher mit Ablieferung. Bei argl. Verschweigen von Mängeln gilt die
Regelverjährung (3 Jahre ab Kenntnis). Verjährungsregelung gilt
auch für Mangelfolgeschäden, nicht aber für mangelunabhängige
Nebenpflichtverletzung. |
§ 478 |
§ 438 IV, V |
geänderte Übernahme: Mängeleinrede bleibt ohne
vorherige Mängelanzeige erhalten; Rücktrittsrecht für den Verkäufer,
wenn der Käufer die Rücktrittseinrede erhebt. |
§ 479 |
entfällt |
Aufrechnungsmöglichkeit ergibt sich ohne
Einschränkung aus § 215 |
§ 480 |
entfällt |
Regelung entbehrlich durch Einführung eines
allgemeinen Nacherfüllungsanspruchs, Sonderregelung für den
Gattungskauf entbehrlich. |
§§ 481 - 492 |
entfallen ersatzlos |
Keine Sonderregelungen für den Viehkauf |
§ 493 |
entfällt |
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III. Besondere Arten des Kaufs |
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs |
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1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe |
Kapitel 1 Kauf auf Probe |
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§ 494 |
entfällt |
Aufgabe der Kategorie der zugesicherten Eigenschaft;
Garantie für Beschaffenheit weiter nach § 276 möglich |
§ 495 |
§ 454 |
keine sachl. Änderung |
§ 496 |
§ 455 |
keine sachl. Änderung |
2. Wiederkauf |
Kapitel 2 Wiederkauf |
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§§ 497 - 503 |
§§ 456 - 462 |
keine sachl. Änderung |
3. Vorkauf |
Kapitel 3 Vorkauf |
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§§ 504 - 514 |
§§ 463 - 473 |
keine sachl. Änderung |
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Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf |
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keine Entsprechung |
§ 474 |
Definition des Verbrauchsgüterkaufs (I)
Sonderregelung des Gefahrübergangs beim
Versendungsverkauf (II): Ausschluß von § 447 |
keine Entsprechung |
§ 475 |
Eingeschränkte Dispositivität der Gewährleistung
beim Verbrauchsgüterkauf |
keine Entsprechung |
§ 476 |
Beweislastregelung bzgl. des Vorliegens eines
Mangels z.Zt. des Gefahrübergangs |
keine Entsprechung |
§ 477 |
Sonderbestimmung zur Transparenz von Garantien |
keine Entsprechung |
§ 478 |
Rückgriff des Unternehmers ggü. dem Lieferanten:
I: Modifikation der Gewährleistungsansprüche
(unselbst. Regreß)
II: Aufwendungsersatzanspruch (selbst. Regreß)
III: Beweislastumkehr
IV: Eingeschränkte Dispositivität
V: Erstreckung von I - IV in der Lieferkette |
keine Entsprechung |
§ 479 |
Verjährung/Ablaufhemmung der Regreßansprüche |