Funktionale Gegenüberstellung der Normen des bisherigen und des geänderten Darlehensrechts

Die folgende synoptische Darstellung gibt keinen vollständigen Überblick über die Neuregelung im Darlehensrecht. Sie erleichtert das Auffinden von Regelungsbereichen in der Neuregelung anhand der Zuordnung zum Regelungsort des bisherigen Rechts.

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Die  Änderungen beschränken sich im Darlehensrecht weitestgehend auf eine Neustrukturierung sowie auf eine sprachliche Modernisierung des Rechts der Kreditvergabe. Der aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannte Begriff des "Kredits", der als Oberbegriff für das Gelddarlehen, einen Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen diente, wird aufgegeben. Stattdessen werden die sich dahinter verbergenden unterschiedlichen Erscheinungsformen des Kredits eigenständig geregelt: Der Titel 3 (§§ 488 ff) wird unter Übernahme der bisher im Verbraucherkreditgesetz niedergelegten Regelungen in die Untertitel "Darlehensvertrag", "Finanzierungshilfen" und "Ratenlieferungsverträge" untergliedert. Die §§ 607 ff regeln hingegen nur noch den Sachdarlehnsvertrag. Mit der Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen des bisherigen Rechts verbunden. Auch im übrigen entspricht die Neuregelung des Darlehensrechts inhaltlich bis auf einige wenige Ausnahmen der bisherigen, nur fragmentarisch kodifizierten Rechtslage.

Bisher:

Neu:

Änderungen

Fünfter Titel
Darlehen

Titel 3
Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
sowie
Titel 7
Sachdarlehensvertrag

 

§ 607

§§ 488, 607

Kodifikatorische Trennung von Gelddarlehen (§ 488) und Sachdarlehen (§ 607); Modernisierung des Gesetzestextes, Wegfall der gesetzlichen Regelung des Vereinbarungsdarlehens

§ 608

§ 488 II
§ 609

sachlich unverändert

§ 609 I

§ 488 III 1
§ 608 I

sachlich unverändert

§ 609 II

§ 488 III 2
§608 II

Kündigungsfrist bei Gelddarlehen einheitlich 3 Monate ohne Rücksicht auf die Höhe; Sachdarlehen kann jederzeit ganz oder teilweise gekündigt werden

§ 609 III

§ 488 III 3

sachlich unverändert

§ 609a

§ 489

Erweiterung von § 609a IV auf ausl. Gebietskörperschaften, i.ü. unverändert

§ 610

§ 490

Ersetzung des Widerrufsrechts durch außerordentl. Kündigungsrecht; Erweiterung der Kündigungsmöglichkeit auf die Fälle auch bei drohender Vermögensverschlechterung nach Auszahlung sowie auf die Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit (§ 490 I).
Neuregelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers gegen Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 II).

Verbraucherkreditgesetz

BGB

 

§ 1 I

§ 491 I
§ 655a

sachlich unverändert

§ 1II

§ 488 I
§ 499 I

sachlich unverändert, kodifikatorisch getrennt

§ 1 III

§ 655a

sachlich unverändert

§ 2

§ 505

Bereichsausnahmen des § 491 II, III gelten auch für Ratenlieferungsverträge, sonst sachlich unverändert

§ 2 i.V.m. § 4

§ 505 II

Vertragsschluß in elektronischer Form möglich

§ 2 i.V.m. § 7 I, II

 

§ 505 I i.V.m. §§ 355, 356, 357

 

Einheitliche Erlöschensfrist bei gehlender Widerrufsbelehrung (§ 355 III), sonst sachlich unverändert

§ 2 i.V.m. § 8

keine Entsprechung

Verweis entfällt wegen der nach § 505 II i.V.m. § 126 III möglichen elektronischen Form des Vertrages, keine beabsichtigten inhaltl. Änderungen

§ 3

§ 491 II, III
§ 499 I
§ 500

sachlich unverändert

§ 4

§§ 492, 502 I

Erstreckung des Formerfordernisses auf die Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherdarlehensvertrags, sonst sachlich unverändert

§ 5

§ 493

sachlich unverändert

§ 6

§§ 494, 502 III

sachlich unverändert

§ 7

§§ 355 III, 358, 495, 503 I

Einheitliche Erlöschensfrist bei Belehrungsfehlern (§ 355 III)
§ 7 IV 2 VerbrKrG geht in § 358 auf
im übrigen sachlich unverändert

§ 8

§ 502 II
§ 358

Anwendungsbereich von § 8 I reduziert auf Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz; § 8 II soll ohne inhaltliche Änderungen in § 358 aufgehen (Gesetzeslücke für Ratenlieferungsverträge im Fernabsatz)

§§ 9 I, II VerbrKrG (Widerrufsdurchgriff)

§ 358

sachlich unverändert

§ 9 I, III VerbrKrG (Einwendungsdurchgriff)

§ 359

sachlich unverändert

§ 10

§ 496

sachlich unverändert

§ 11

§ 497

Pauschaler Verzugszinses von 2,5 %
über Basiszinssatz für Verbraucherhypothekendarlehen;
sonst sachlich unverändert

§ 12

§ 498

sachlich unverändert

§ 13

§ 503 II, §§ 355 bis 357

sachlich unverändert

§ 14

§ 504

sachlich unverändert

§ 15

§ 655b

elektronische Form nach § 126 III möglich, Mitteilungen in Textform (§ 126b), sonst sachlich unverändert

§ 16

§ 655c

sachlich unverändert

§ 17

§ 655d

sachlich unverändert

§ 18

§§ 506, 655e

sachlich unverändert

§ 19

Art. 229 § 5 I

neue Übergangsvorschrift