Funktionale Gegenüberstellung der Normen
des bisherigen und des geänderten Darlehensrechts
Die folgende synoptische Darstellung gibt keinen vollständigen Überblick über die Neuregelung
im Darlehensrecht. Sie erleichtert das Auffinden von Regelungsbereichen in der
Neuregelung anhand der Zuordnung zum Regelungsort des bisherigen Rechts.
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Die Änderungen beschränken sich im
Darlehensrecht weitestgehend auf eine
Neustrukturierung sowie auf eine sprachliche Modernisierung des Rechts der
Kreditvergabe. Der aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannte Begriff des
"Kredits", der als Oberbegriff für das Gelddarlehen, einen
Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen diente, wird aufgegeben.
Stattdessen werden die sich dahinter verbergenden unterschiedlichen
Erscheinungsformen des Kredits eigenständig geregelt: Der Titel 3 (§§
488 ff) wird unter Übernahme der bisher im Verbraucherkreditgesetz
niedergelegten Regelungen in die Untertitel "Darlehensvertrag",
"Finanzierungshilfen" und "Ratenlieferungsverträge"
untergliedert. Die §§ 607 ff regeln hingegen nur noch den
Sachdarlehnsvertrag. Mit der Integration des Verbraucherkreditgesetzes
sind keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen des bisherigen Rechts
verbunden. Auch im übrigen entspricht die Neuregelung des Darlehensrechts
inhaltlich bis auf einige wenige Ausnahmen der bisherigen, nur
fragmentarisch kodifizierten Rechtslage.
Bisher: |
Neu: |
Änderungen |
Fünfter Titel
Darlehen |
Titel 3
Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und ratenlieferungsverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
sowie
Titel 7
Sachdarlehensvertrag |
|
§ 607 |
§§ 488, 607 |
Kodifikatorische Trennung von
Gelddarlehen (§ 488) und Sachdarlehen (§ 607); Modernisierung des
Gesetzestextes, Wegfall der gesetzlichen Regelung des
Vereinbarungsdarlehens |
§ 608 |
§ 488 II
§ 609 |
sachlich unverändert |
§ 609 I |
§ 488 III 1
§ 608 I |
sachlich unverändert |
§ 609 II |
§ 488 III 2
§608 II |
Kündigungsfrist bei Gelddarlehen
einheitlich 3 Monate ohne Rücksicht auf die Höhe; Sachdarlehen
kann jederzeit ganz oder teilweise gekündigt werden |
§ 609 III |
§ 488 III 3 |
sachlich unverändert |
§ 609a |
§ 489 |
Erweiterung von § 609a IV auf
ausl. Gebietskörperschaften, i.ü. unverändert |
§ 610 |
§ 490 |
Ersetzung des Widerrufsrechts
durch außerordentl. Kündigungsrecht; Erweiterung der
Kündigungsmöglichkeit auf die Fälle auch bei drohender
Vermögensverschlechterung nach Auszahlung sowie auf die
Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit (§ 490 I).
Neuregelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts des
Darlehensnehmers gegen Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 II). |
Verbraucherkreditgesetz |
BGB |
|
§ 1 I |
§ 491 I
§ 655a |
sachlich unverändert |
§ 1II |
§ 488 I
§ 499 I |
sachlich unverändert,
kodifikatorisch getrennt |
§ 1 III |
§ 655a |
sachlich unverändert |
§ 2 |
§ 505 |
Bereichsausnahmen des § 491 II,
III gelten auch für Ratenlieferungsverträge, sonst sachlich
unverändert |
§ 2 i.V.m. § 4 |
§ 505 II |
Vertragsschluß in elektronischer
Form möglich |
§ 2 i.V.m. § 7 I, II
|
§ 505 I i.V.m. §§ 355, 356,
357
|
Einheitliche Erlöschensfrist bei
gehlender Widerrufsbelehrung (§ 355 III), sonst sachlich
unverändert |
§ 2 i.V.m. § 8 |
keine Entsprechung |
Verweis entfällt wegen der nach
§ 505 II i.V.m. § 126 III möglichen elektronischen Form des
Vertrages, keine beabsichtigten inhaltl. Änderungen |
§ 3 |
§ 491 II, III
§ 499 I
§ 500 |
sachlich unverändert |
§ 4 |
§§ 492, 502 I |
Erstreckung des
Formerfordernisses auf die Vollmacht zum Abschluß eines
Verbraucherdarlehensvertrags, sonst sachlich unverändert |
§ 5 |
§ 493 |
sachlich unverändert |
§ 6 |
§§ 494, 502 III |
sachlich unverändert |
§ 7 |
§§ 355 III, 358, 495, 503 I |
Einheitliche Erlöschensfrist bei
Belehrungsfehlern (§ 355 III)
§ 7 IV 2 VerbrKrG geht in § 358 auf
im übrigen sachlich unverändert |
§ 8 |
§ 502 II
§ 358 |
Anwendungsbereich von § 8 I
reduziert auf Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz; § 8 II soll
ohne inhaltliche Änderungen in § 358 aufgehen (Gesetzeslücke für
Ratenlieferungsverträge im Fernabsatz) |
§§ 9 I, II VerbrKrG
(Widerrufsdurchgriff) |
§ 358 |
sachlich unverändert |
§ 9 I, III VerbrKrG
(Einwendungsdurchgriff) |
§ 359 |
sachlich unverändert |
§ 10 |
§ 496 |
sachlich unverändert |
§ 11 |
§ 497 |
Pauschaler Verzugszinses von 2,5
%
über Basiszinssatz für Verbraucherhypothekendarlehen;
sonst sachlich unverändert |
§ 12 |
§ 498 |
sachlich unverändert |
§ 13 |
§ 503 II, §§ 355 bis 357 |
sachlich unverändert |
§ 14 |
§ 504 |
sachlich unverändert |
§ 15 |
§ 655b |
elektronische Form nach § 126
III möglich, Mitteilungen in Textform (§ 126b), sonst sachlich
unverändert |
§ 16 |
§ 655c |
sachlich unverändert |
§ 17 |
§ 655d |
sachlich unverändert |
§ 18 |
§§ 506, 655e |
sachlich unverändert |
§ 19 |
Art. 229 § 5 I |
neue Übergangsvorschrift |
|