Funktionale Gegenüberstellung der Normen
des bisherigen und des neuen Rücktritts- und Wíderrufsrechts
Die folgende synoptische Darstellung gibt keinen vollständigen Überblick über die Neuregelung
im Bereich des Rücktritts- und Widerrufs(folgen)rechts. Sie erleichtert das Auffinden von Regelungsbereichen in der
Neuregelung anhand der Zuordnung zum Regelungsort des bisherigen Rechts.
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Neu : |
Änderungen |
Fünfter Titel
Rücktrittsrecht |
Titel 5
Rücktritt, Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen |
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§ 346 |
§ 346 I |
Rücktrittsrecht gilt unmittelbar auch für gesetzliche
Rücktrittsrechte, Nutzungsersatz in § 346 I integriert |
§ 347 |
§ 346 I - IV |
Wertersatz bei Verschlechterung Untergang in § 346 II Nr.
3 integriert. Wegfall der verzugsunabhängigen Verzinsungspflicht;
Haftungsmilderung zugunsten des ges. Rücktrittsberechtigten. |
§ 348 |
§ 348 |
unverändert |
§ 349 |
§ 349 |
unverändert |
§§ 350 - 353 |
§ 346 II, III |
Sämtliche Fragen der Gefahrtragung werden nach der
Neukonzeption in den Bereich des Wertersatzes verlagert. Untergang,
Verschlechterung etc. schließen also den Rücktritt nie aus, sondern
führen grundsätzlich zu einer Wertersatzpflicht anstelle der
Rückerstattungspflicht (§ 346 II). Diese Wertersatzpflicht kann nach §
346 III entfallen. Die Wertung des § 35o BGB a.F. geht in § 346 III Nr.
3 auf. |
§ 354 |
§§348 IV, 280 ff |
Haftung des Rückgewährschuldners nach den allgemeinen
Vorschriften |
§ 355 |
§ 350 |
Fristsetzung nur noch bei vertraglichem Rücktrittsrecht |
§ 356 |
§ 351 |
unverändert |
§ 357 |
§ 352 |
sachlich unverändert |
§ 358 |
entfällt |
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§ 359 |
§ 353 |
unverändert |
§ 360 |
§ 354 |
unverändert |
§ 361 |
§ 323 II Nr. 2 |
Vermutung zug. vertragl. Rücktrittsrechts entfällt,
Regelung geht inhaltlich in § 323 II Nr. 2 als gesetzliches
Rücktrittsrecht auf. |
§ 361a I |
§ 355 I, II, III |
I, II sachlich unverändert, Vereinheitlichung der
Ausschlußfrist bei Belehrungsfehlern (III) |
§ 361a II |
§ 357 |
Haftung des Widerrufsberechtigten für Abnutzung infolge
Ingebrauchnahme, Haftung für zufälligen Untergang (bei entspr.
Belehrung) |
§ 361a III |
entfällt |
"Textform" (§ 126b) ersetzt "Erklärung
auf dauerhaftem Datenträger" |
§ 361b |
§§ 356, 357 |
sachlich unverändert |
§§ 9 I, II VerbrKrG, 4 FernAbsG, 6 TzWrG
(Widerrufsdurchgriff) |
§ 358 |
sachlich unverändert |
§ 9 I, III VerbrKrG (Einwendungsdurchgriff) |
§ 359 |
sachlich unverändert |
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