Funktionale Gegenüberstellung der Normen des bisherigen und des neuen Rücktritts- und Wíderrufsrechts

Die folgende synoptische Darstellung gibt keinen vollständigen Überblick über die Neuregelung im Bereich des Rücktritts- und Widerrufs(folgen)rechts. Sie erleichtert das Auffinden von Regelungsbereichen in der Neuregelung anhand der Zuordnung zum Regelungsort des bisherigen Rechts.
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Neu:

Änderungen

Fünfter Titel
Rücktrittsrecht

Titel 5
Rücktritt, Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

 

§ 346

§ 346 I

Rücktrittsrecht gilt unmittelbar auch für gesetzliche Rücktrittsrechte, Nutzungsersatz in § 346 I integriert

§ 347

§ 346 I - IV

Wertersatz bei Verschlechterung Untergang in § 346 II Nr. 3 integriert. Wegfall der verzugsunabhängigen Verzinsungspflicht; Haftungsmilderung zugunsten des ges. Rücktrittsberechtigten.

§ 348

§ 348

unverändert

§ 349

§ 349

unverändert

§§ 350 - 353

§ 346 II, III

Sämtliche Fragen der Gefahrtragung werden nach der Neukonzeption in den Bereich des Wertersatzes verlagert. Untergang, Verschlechterung etc. schließen also den Rücktritt nie aus, sondern führen grundsätzlich zu einer Wertersatzpflicht anstelle der Rückerstattungspflicht (§ 346 II). Diese Wertersatzpflicht kann nach § 346 III entfallen. Die Wertung des § 35o BGB a.F. geht in § 346 III Nr. 3 auf.

§ 354

§§348 IV, 280 ff

Haftung des Rückgewährschuldners nach den allgemeinen Vorschriften

§ 355

§ 350

Fristsetzung nur noch bei vertraglichem Rücktrittsrecht

§ 356

§ 351

unverändert

§ 357

§ 352

sachlich unverändert

§ 358

entfällt

 

§ 359

§ 353

unverändert

§ 360

§ 354

unverändert

§ 361

§ 323 II Nr. 2

Vermutung zug. vertragl. Rücktrittsrechts entfällt, Regelung geht inhaltlich in § 323 II Nr. 2 als gesetzliches Rücktrittsrecht auf.

§ 361a I

§ 355 I, II, III

I, II sachlich unverändert, Vereinheitlichung der Ausschlußfrist bei Belehrungsfehlern (III)

§ 361a II

§ 357

Haftung des Widerrufsberechtigten für Abnutzung infolge Ingebrauchnahme, Haftung für zufälligen Untergang (bei entspr. Belehrung)

§ 361a III

entfällt

"Textform" (§ 126b) ersetzt "Erklärung auf dauerhaftem Datenträger"

§ 361b

§§ 356, 357

sachlich unverändert

§§ 9 I, II VerbrKrG, 4 FernAbsG, 6 TzWrG (Widerrufsdurchgriff)

§ 358

sachlich unverändert

§ 9 I, III VerbrKrG (Einwendungsdurchgriff)

§ 359

sachlich unverändert