Funktionale Gegenüberstellung der Normen des bisherigen und des neuen Werkvertragsrechtss

Die folgende synoptische Darstellung gibt keinen vollständigen Überblick über die Neuregelung im Werkvertragsrecht. Sie erleichtert das Auffinden von Regelungsbereichen in der Neuregelung anhand der Zuordnung zum Regelungsort des bisherigen Rechts.
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Änderungen

Siebenter Titel

Werkvertrag und ähnliche Verträge

Titel 9

Werkvertrag und ähnliche Verträge

 

I. Werkvertrag

Untertitel I

Werkvertrag

 

§ 631

§ 631

unverändert

§ 632

§ 632

I, 2 unverändert, Neuregelung in III: Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten.

§ 633 I

§ 633

Angleichung des Begriffs des Sachmangels an denjenigen des Kaufrechts, keine sachliche Änderung

Einbeziehung des Rechtsmangels

§ 633 II

§ 634 Nr. 1, 635

Nacherfüllungsanspruch, Wahl der Nacherfüllungsart beim Unternehmer

§ 633 III

§§ 634 Nr. 2, 637

Selbstvornahme, keine sachl. Änderung (Vorschußanspruch, § 637 III) jetzt gesetzl. geregelt.

§§ 634 - 636

§§ 634 Nr. 3, 4, 636, 638

Angleichung der Gewährleistungsansprüche an das neue Kaufrecht:

Wandelungsrecht durch Rücktrittsrecht ersetzt (§§ 636, 323, 326 V)

Minderung (§ 638)

Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln: Bei verschuldeten Mängeln SE-Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a II

§ 637

§ 639

unverändert

§§ 638, 639

§ 634a

Verjährungsfrist bei Werkleistungen, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Planungs- und Überwachungsleistung hierfür besteht 2 Jahre

Bei Bauwerken oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür 5 Jahre

Bei rein geistigen Werkleistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195). Die Verjährung ergreift auch sämtliche Mangelfolgeschäden, nicht aber sonstige Nebenpflichtverletzungen und konkurrierende deliktische Ansprüche

§ 639 II

geht auf in § 203

generelle Regelung, daher Verlagerung in den Allgemeinen Teil

§§ 640 - 650

§§ 640 - 650

sachlich unverändert, teilweise Angleichung des Wortlauts

§ 651

§ 651

wesentliche Vereinfachung:

Sonderregelung über Werklieferungsverträge gilt nur für bewegliche Sachen

Generelle Geltung des Kaufrechts in Bezug auf die Gewährleistung

Einzelne Vorbehalte bei der Herstellung unvertretbarer Sachen: §§ 642, 643 (Schadensersatz/Kündigung bei unterlassener Mitwirkung), 645 (Haftung des Bestellers), 649 (Kündigungsrecht) und 650 (Kostenvoranschlag)