Funktionale Gegenüberstellung der Normen
des bisherigen und des neuen Werkvertragsrechtss
Die folgende synoptische Darstellung gibt keinen vollständigen Überblick über die Neuregelung
im Werkvertragsrecht. Sie erleichtert das Auffinden von Regelungsbereichen in der
Neuregelung anhand der Zuordnung zum Regelungsort des bisherigen Rechts.
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Bisher: |
Neu : |
Änderungen |
Siebenter Titel
Werkvertrag und ähnliche Verträge |
Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge |
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I. Werkvertrag |
Untertitel I
Werkvertrag |
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§ 631 |
§ 631 |
unverändert |
§ 632 |
§ 632 |
I, 2 unverändert, Neuregelung in III: Kostenanschlag im
Zweifel nicht zu vergüten. |
§ 633 I |
§ 633 |
Angleichung des Begriffs des Sachmangels an denjenigen des
Kaufrechts, keine sachliche Änderung
Einbeziehung des Rechtsmangels |
§ 633 II |
§ 634 Nr. 1, 635 |
Nacherfüllungsanspruch, Wahl der Nacherfüllungsart beim
Unternehmer |
§ 633 III |
§§ 634 Nr. 2, 637 |
Selbstvornahme, keine sachl. Änderung (Vorschußanspruch,
§ 637 III) jetzt gesetzl. geregelt. |
§§ 634 - 636 |
§§ 634 Nr. 3, 4, 636, 638 |
Angleichung der Gewährleistungsansprüche an das neue
Kaufrecht:
Wandelungsrecht durch Rücktrittsrecht ersetzt (§§ 636,
323, 326 V)
Minderung (§ 638)
Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln: Bei
verschuldeten Mängeln SE-Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283,
311a II |
§ 637 |
§ 639 |
unverändert |
§§ 638, 639 |
§ 634a |
Verjährungsfrist bei Werkleistungen, die in der
Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Planungs-
und Überwachungsleistung hierfür besteht 2 Jahre
Bei Bauwerken oder Planungs- und Überwachungsleistungen
hierfür 5 Jahre
Bei rein geistigen Werkleistungen gilt die regelmäßige
Verjährungsfrist (§ 195). Die Verjährung ergreift auch sämtliche
Mangelfolgeschäden, nicht aber sonstige Nebenpflichtverletzungen und
konkurrierende deliktische Ansprüche |
§ 639 II |
geht auf in § 203 |
generelle Regelung, daher Verlagerung in den Allgemeinen
Teil |
§§ 640 - 650 |
§§ 640 - 650 |
sachlich unverändert, teilweise Angleichung des Wortlauts |
§ 651 |
§ 651 |
wesentliche Vereinfachung:
Sonderregelung über Werklieferungsverträge gilt nur für
bewegliche Sachen
Generelle Geltung des Kaufrechts in Bezug auf die
Gewährleistung
Einzelne Vorbehalte bei der Herstellung unvertretbarer
Sachen: §§ 642, 643 (Schadensersatz/Kündigung bei unterlassener
Mitwirkung), 645 (Haftung des Bestellers), 649 (Kündigungsrecht) und 650
(Kostenvoranschlag) |
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