Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
("Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie")
Amtsblatt Nr. L 171 vom 07/07/1999 S. 0012 - 0016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), gemäss dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18.
März 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs(3), in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1)Nach Artikel 153
Absätze 1 und 3 des Vertrags leistet die Gemeinschaft durch die Massnahmen, die sie nach Artikel 95 des Vertrags
erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. (2)Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
gewährleistet ist. Der freie Warenverkehr betrifft nicht nur den gewerblichen Handel, sondern auch Privatpersonen. Dies bedeutet, dass es den Verbrauchern aus einem Mitgliedstaat
möglich sein muss, auf der Grundlage angemessener einheitlicher Mindestvorschriften
über den Kauf von Verbrauchsgütern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei einzukaufen. (3) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den Kauf von Verbrauchsgütern weisen Unterschiede auf; dies hat zur Folge, dass die einzelstaatlichen
Absatzmärkte für Verbrauchsgüter uneinheitlich sind und bei den Verkäufern Wettbewerbsverzerrungen eintreten
können. (4) Dem Verbraucher, der die Vorzüge des Binnenmarkts dadurch nutzen
möchte, dass er sich Waren in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Wohnsitzland beschafft,
fällt eine fundamentale Aufgabe bei der Vollendung des Binnenmarkts zu; es muss verhindert werden, dass
neue künstliche Grenzen entstehen und die Märkte abgeschottet werden. Die Möglichkeiten der Verbraucher haben durch die neuen Kommunikationstechnologien, die einen leichten Zugang zu den Vertriebssystemen in anderen Mitgliedstaaten oder in
Drittländern bieten, deutlich zugenommen. Ohne eine Mindestharmonisierung der Bestimmungen
über den Verbrauchsgüterkauf könnte die Weiterentwicklung des Warenkaufs mit Hilfe der neuen Fernkommunikationstechniken behindert werden. (5)Die Schaffung eines gemeinsamen Mindestsockels von Verbraucherrechten, die
unabhängig vom Ort des Kaufs der Waren in der Gemeinschaft gelten, stärkt das Vertrauen der Verbraucher und gestattet es ihnen, die durch die Schaffung des Binnenmarkts gebotenen
Vorzüge besser zu nutzen. (6)Schwierigkeiten der Verbraucher und Konflikte mit den
Verkäufern haben ihre Ursache vor allem in der Vertragswidrigkeit von Waren. Infolgedessen erweist sich eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
über den Verbrauchsgüterkauf in dieser Hinsicht als geboten. Eine solche Angleichung darf jedoch nicht die Bestimmungen und
Grundsätze des innerstaatlichen Rechts über die Regelung der vertraglichen und ausservertraglichen Haftung
beeinträchtigen. (7)Waren müssen vor allem vertragsgemäss sein. Der Grundsatz der
Vertragsmässigkeit kann als gemeinsames Element der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtstraditionen betrachtet werden. Im Rahmen bestimmter einzelstaatlicher Rechtstraditionen ist es
möglicherweise nicht möglich, sich allein auf diesen Grundsatz zu stützen, um ein Mindestmass an Verbraucherschutz zu
gewährleisten. Insbesondere im Rahmen solcher Rechtstraditionen könnte es nützlich sein,
zusätzliche innerstaatliche Bestimmungen vorzusehen, um den Verbraucherschutz für den Fall zu
gewährleisten, dass die Parteien sich entweder nicht auf spezifische Vertragsklauseln geeinigt haben oder aber Vertragsklauseln vorgesehen oder Vereinbarungen getroffen haben, aufgrund deren die Rechte des Verbrauchers unmittelbar oder mittelbar ausser Kraft gesetzt oder
eingeschränkt werden. Soweit sich diese Rechte aus dieser Richtlinie ergeben, sind solche Vertragsklauseln oder Vereinbarungen
für den Verbraucher nicht bindend. (8)Um die Anwendung des Grundsatzes der
Vertragsmässigkeit zu erleichtern, ist es sinnvoll, eine widerlegbare Vermutung der
Vertragsmässigkeit einzuführen, die die meisten normalen Situationen abdeckt. Diese Vermutung stellt keine
Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit dar. In Ermangelung spezifischer Vertragsklauseln sowie im Fall der Anwendung der Mindestschutzklausel
können die in dieser Vermutung genannten Elemente verwendet werden, um die Vertragswidrigkeit der Waren zu bestimmen. Die
Qualität und die Leistung, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann,
hängen unter anderem davon ab, ob die Güter neu oder gebraucht sind. Die in der Vermutung genannten Elemente gelten kumulativ. Ist ein bestimmtes Element aufgrund der
Umstände des betreffenden Falls offenkundig unanwendbar, so behalten die übrigen Elemente der Vermutung dennoch ihre
Gültigkeit. (9)Der Verkäufer muss dem Verbraucher gegenüber unmittelbar für die
Vertragsmässigkeit der Güter haften. Dieser klassische Grundsatz ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verankert. Der
Verkäufer muss allerdings nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts den Hersteller, einen
früheren Verkäufer innerhalb derselben Vertragskette oder eine andere Zwischenperson in Regress nehmen
können, es sei denn, dass er auf dieses Recht verzichtet hat. Diese Richtlinie
berührt nicht den Grundsatz der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zwischen dem
Verkäufer, dem Hersteller, einem früheren Verkäufer oder einer anderen Zwischenperson. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen und wie der
Verkäufer Regress nehmen kann. (10)Bei Vertragswidrigkeit eines Gutes muss der Verbraucher das Recht haben, die unentgeltliche Herstellung des
vertragsgemässen Zustands des Gutes zu verlangen, wobei er zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung
wählen kann; andernfalls muss er Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder auf
Vertragsauflösung haben. (11)Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die Nachbesserung des Gutes oder eine Ersatzlieferung verlangen, es sei denn, dass diese Abhilfen
unmöglich oder unverhältnismässig wären. Ob eine Abhilfe unverhältnismässig ist,
müsste objektiv festgestellt werden. Unverhältnismässig sind Abhilfen, die im Vergleich zu anderen unzumutbare Kosten verursachen; bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um unzumutbare Kosten handelt, sollte entscheidend sein, ob die Kosten der Abhilfe deutlich
höher sind als die Kosten einer anderen Abhilfe. (12)In Fällen von Vertragswidrigkeit kann der
Verkäufer dem Verbraucher zur Erzielung einer gütlichen Einigung stets jede zur
Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit anbieten. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des betreffenden Vorschlags bleibt dem Verbraucher anheimgestellt. (13)Um es dem Verbraucher zu
ermöglichen, den Binnenmarkt zu nutzen und Verbrauchsgüter in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, sollte empfohlen werden, dass der Hersteller von
Verbrauchsgütern, die in mehreren Mitgliedstaaten verkauft werden, im Interesse des Verbrauchers dem Verbrauchsgut eine Liste mit mindestens einer Ansprechadresse in jedem Mitgliedstaat, in dem die Ware vertrieben wird,
beifügt. (14)Die Bezugnahmen auf den Zeitpunkt der Lieferung bedeuten nicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften
über den Gefahrübergang ändern müssen. (15)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung gemindert werden kann, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist. Die Regelungen
über die Modalitäten der Durchführung der Vertragsauflösung können im innerstaatlichen Recht festgelegt werden. (16)Gebrauchte
Güter können aufgrund ihrer Eigenart im allgemeinen nicht ersetzt werden. Bei diesen
Gütern hat der Verbraucher deshalb in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Die Mitgliedstaaten
können den Parteien gestatten, für solche Güter eine kürzere Haftungsdauer zu vereinbaren. (17)Es ist
zweckmässig, den Zeitraum, innerhalb dessen der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestanden, zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten
können ferner eine Frist vorsehen, innerhalb deren die Verbraucher ihre Ansprüche geltend machen
können, sofern diese Frist nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung endet. Wird in innerstaatlichen Rechtsvorschriften
für den Beginn einer Frist ein anderer Zeitpunkt als die Lieferung des Gutes festgelegt, so darf die Gesamtdauer der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Frist einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung nicht unterschreiten. (18)Für den FalI einer Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung sowie
für den FalI von Verhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher über eine
gütliche Regelung können die Mitgliedstaaten gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Hemmung oder Unterbrechung des Zeitraums,
während dessen Vertragswidrigkeiten offenbar werden müssen, und der Verjährungsfrist vorsehen. (19)Den Mitgliedstaaten sollte die
Möglichkeit eingeräumt werden, eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die Verbraucher den
Verkäufer über Vertragswidrigkeiten unterrichten müssen. Die Mitgliedstaaten
können ein höheres Niveau des Verbraucherschutzes gewährleisten, indem sie keine derartige Verpflichtung
einführen. In jedem Fall sollten die Verbraucher für die Unterrichtung des
Verkäufers über das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit überalI in der Gemeinschaft
über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten verfügen. (20)Die Mitgliedstaaten sollten vorbeugende Massnahmen ergreifen, damit eine solche Unterrichtungsfrist die Verbraucher bei
grenzüberschreitenden Käufen nicht benachteiligt. Alle Mitgliedstaaten sollten die Kommission
über ihre in bezug auf diese Bestimmung gewählte Lösung unterrichten. Die Kommission sollte die Auswirkungen der unterschiedlichen Anwendung dieser Bestimmung auf die Verbraucher und den Binnenmarkt beobachten. Informationen
über die von einem Mitgliedstaat gewählte Lösung sollten den übrigen Mitgliedstaaten, den Verbrauchern und den Verbraucherorganisationen gemeinschaftsweit
zugänglich gemacht werden. Daher sollte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine
Übersicht über die Lage in allen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden. (21)Bei bestimmten Warengattungen ist es
üblich, dass die Verkäufer oder die Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien
gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden
können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien stellen zwar
rechtmässige Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht
irreführen. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten die Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine
Erklärung, dass die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt. (22)Die Vertragsparteien
dürfen die den Verbrauchern eingeräumten Rechte nicht durch Vereinbarung
einschränken oder ausser Kraft setzen, da dies den gesetzlichen Schutz aushöhlen
würde. Dieser Grundsatz hat auch für Klauseln zu gelten, denen zufolge dem Verbraucher jede zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts bekannt war. Der dem Verbraucher aufgrund dieser Richtlinie
gewährte Schutz darf nicht dadurch geschmälert werden, dass das Recht eines Nichtmitgliedstaats als das auf den betreffenden Vertrag anzuwendende Recht
gewählt worden ist. (23)Die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten zeugen von dem zunehmenden
Bemühen, den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Angesichts dieser Entwicklung und der zu erwartenden Erfahrung mit der
Durchführung dieser Richtlinie kann es sich als notwendig erweisen, eine stärkere Harmonisierung in
Erwägung zu ziehen, die insbesondere eine unmittelbare Haftung des Herstellers
für ihm zuzuschreibende Mängel vorsieht. (24)Die Mitgliedstaaten sollten auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Bestimmungen zur
Gewährleistung eines noch höheren Verbraucherschutzniveaus erlassen oder beibehalten
können. (25)Entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die
Grundsätze für Einrichtungen, die für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
zuständig sind(4), können die Mitgliedstaaten Einrichtungen schaffen, die eine unparteiische und effiziente Beschwerdebehandlung im nationalen und
grenzüberschreitenden Rahmen gewährleisten und die von den Verbrauchern als Vermittler in Anspruch genommen werden
können. (26)Zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ist es angebracht, diese Richtlinie in das im Anhang der Richtlinie 98/27/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(5) enthaltene Richtlinienverzeichnis aufzunehmen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts. (2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "Verbraucher" jede
natürliche Person, die im Rahmen der unter diese Richtlinie fallenden Verträge zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann; b) "Verbrauchsgüter" bewegliche
körperliche Gegenstände, mit Ausnahme von - Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen gerichtlichen Massnahmen verkauft werden, - Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge
abgefüllt sind, - Strom; c) "Verkäufer" jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit Verbrauchsgüter verkauft; d) "Hersteller" den Hersteller von
Verbrauchsgütern, deren Importeur für das Gebiet der Gemeinschaft oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den
Verbrauchsgütern anbringt, als Hersteller bezeichnet; e) "Garantie" jede von einem
Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der
Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht; f) "Nachbesserung" bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des
vertragsgemässen Zustands des Verbrauchsgutes. (3) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass unter
"Verbrauchsgütern" keine gebrauchten Güter zu verstehen sind, die in einer
öffentlichen Versteigerung verkauft werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf
persönlich beizuwohnen. (4) Als Kaufverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten auch
Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter.
Artikel 2
Vertragsmässigkeit (1) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag
gemässe Güter zu liefern. (2) Es wird vermutet, dass Verbrauchsgüter
vertragsgemäss sind, wenn sie a) mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung
übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat; b) sich
für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem
Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat; c) sich
für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden; d) eine
Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher
vernünftigerweise erwarten kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten
öffentlichen Äusserungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters
über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht gezogen werden. (3) Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne dieses Artikels vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte oder
vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf den vom Verbraucher gelieferten Stoff
zurückzuführen ist. (4) Der Verkäufer ist durch die in Absatz 2 Buchstabe d) genannten
öffentlichen Äusserungen nicht gebunden, wenn er - nachweist, dass er die betreffende
Äusserung nicht kannte und vernünftigerweise nicht davon Kenntnis haben konnte, - nachweist, dass die betreffende
Äusserung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war, oder - nachweist, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende
Äusserung beeinflusst sein konnte. (5) Ein Mangel infolge unsachgemässer Montage des Verbrauchsgutes wird der Vertragswidrigkeit gleichgestellt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags
über das Verbrauchsgut war und vom Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde. Das gleiche gilt, wenn das zur Montage durch den Verbraucher bestimmte Erzeugnis vom Verbraucher montiert worden ist und die
unsachgemässe Montage auf einen Mangel in der Montageanleitung zurückzuführen ist.
Artikel 3
Rechte des Verbrauchers (1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht. (2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des
vertragsgemässen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Massgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf
Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Massgabe der
Absätze 5 und 6. (3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht
unmöglich oder unverhältnismässig ist. Eine Abhilfe gilt als unverhältnismässig, wenn sie dem
Verkäufer Kosten verursachen würde, die - angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit
hätte, - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und - nach
Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten
für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte, verglichen mit der alternativen
Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten
für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck,
für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. (4) Der Begriff "unentgeltlich" in den
Absätzen 2 und 3 umfasst die für die Herstellung des vertragsgemässen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten. (5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine
Vertragsauflösung verlangen, - wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder - wenn der
Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder - wenn der
Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. (6) Bei einer
geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher keinen Anspruch auf
Vertragsauflösung.
Artikel 4 Rückgriffsrechte Haftet der
Letztverkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens des Herstellers, eines
früheren Verkäufers innerhalb derselben Vertragskette oder einer anderen Zwischenperson, so kann der
Letztverkäufer den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regress nehmen. Das innerstaatliche Recht bestimmt den oder die Haftenden, den oder die der
Letztverkäufer in Regress nehmen kann, sowie das entsprechende Vorgehen und die
Modalitäten.
Artikel 5 Fristen (1) Der
Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird. Gilt nach dem innerstaatlichen Recht
für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung. (2) Die Mitgliedstaaten
können vorsehen, dass der Verbraucher den Verkäufer zur Inanspruchnahme seiner Rechte
über die Vertragswidrigkeit binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, unterrichten muss. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
über ihre bezüglich dieses Absatzes gewählte Lösung. Die Kommission überwacht die Auswirkungen dieser den Mitgliedstaaten
eingeräumten Möglichkeit auf die Verbraucher und den Binnenmarkt. Die Kommission erstellt bis zum 7. Januar 2003 einen Bericht
über die von den Mitgliedstaaten bezüglich dieses Absatzes gewählte Lösung. Dieser Bericht wird im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.
Artikel 6
Garantien (1) Die Garantie muss denjenigen, der sie anbietet, zu den in der
Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden. (2) Die Garantie muss - darlegen, dass der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, dass diese Rechte von der Garantie nicht
berührt werden; - in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die
für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den
räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. (3) Auf Wunsch des Verbrauchers muss diesem die Garantie schriftlich zur
Verfügung gestellt werden oder auf einem anderen daürhaften Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur
Verfügung steht und ihm zugänglich ist. (4) Die Mitgliedstaaten, in denen das Verbrauchsgut in Verkehr gebracht wird,
können, soweit dies mit den Vorschriften des Vertrags vereinbar ist, für ihr Gebiet vorschreiben, dass die Garantie in einer oder in mehreren Sprachen abzufassen ist, die der jeweilige Mitgliedstaat unter den Amtssprachen der Gemeinschaft
auswählt. (5) Werden für eine Garantie die Anforderungen der Absätze 2, 3 oder 4 nicht
erfüllt, so berührt dies in keinem Fall die Gültigkeit dieser Garantie; der Verbraucher kann sie weiterhin geltend machen und ihre Einhaltung verlangen.
Artikel 7
Unabdingbarkeit (1) Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung
über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie
gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar ausser Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind
für den Verbraucher gemäss dem innerstaatlichen Recht nicht bindend. Im Fall gebrauchter
Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen
können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese
kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, damit dem Verbraucher der durch diese Richtlinie
gewährte Schutz nicht dadurch vorenthalten wird, dass das Recht eines Nichtmitgliedstaats als das auf den Vertrag anzuwendende Recht
gewählt wird, sofern dieser Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist.
Artikel 8
Innerstaatliches Recht und Mindestschutz (1) Andere Ansprüche, die der Verbraucher aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften
über die vertragliche oder ausservertragliche Haftung geltend machen kann, werden durch die aufgrund dieser Richtlinie
gewährten Rechte nicht berührt. (2) Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein
höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.
Artikel 9 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Massnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher
über das innerstaatliche Recht, mit dem diese Richtlinie umgesetzt wird, und rufen, falls angebracht, Berufsorganisationen dazu auf, die Verbraucher
über ihre Rechte zu unterrichten.
Artikel 10 Der Anhang der Richtlinie 98/27/EG wird wie folgt
ergänzt: "10. Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12)."
Artikel 11
Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
spätestens ab dem 1. Januar 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 12
Überprüfung Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie
spätestens zum 7. Juli 2006 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In dem Bericht ist unter anderem zu
prüfen, ob Veranlassung besteht, eine unmittelbare Haftung des Herstellers
einzuführen; der Bericht ist gegebenenfalls mit Vorschlägen zu versehen.
Artikel 13
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1999.
Im Namen des
Europäischen Parlaments Der Präsident J. M. GIL-ROBLES
Im Namen des Rates Der
Präsident H. EICHEL
(1) ABl. C 307 vom 16.10.1996, S. 8, und ABl. C 148 vom 14.5.1998, S. 12. (2) ABl. C 66 vom 3.3.1997, S. 5. (3) Stellungnahme des
Europäischen Parlaments vom 10. März 1998 (ABl. C 104 vom 6.4.1998, S. 30), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 1998 (ABl. C 333 vom 30.10.1998, S. 46) und Beschluss des
Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 226). Beschluss des
Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1999 und Beschluss des Rates vom 17. Mai 1999. (4) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31. (5) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.
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