Richtlinie 2000/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Amtsblatt EG Nr. L 200 vom 08/08/2000 S. 35 -
38
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäss dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des
vom Vermittlungsausschuss am 4. Mai 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In seiner Entschliessung zum Integrierten Programm
für die KMU
und das Handwerk(4) forderte das Europäische Parlament die Kommission
auf, Vorschläge zur Behandlung des Problems des Zahlungsverzugs zu unterbreiten.
(2) Am 12. Mai 1995 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung über
die Zahlungsfristen im Handelsverkehr(5).
(3) In seiner Entschliessung zu der Empfehlung der Kommission über
die Zahlungsfristen im Handelsverkehr(6) forderte das Europäische Parlament
die Kommission auf, die Umwandlung ihrer Empfehlung in einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates in
Erwägung zu ziehen, der möglichst bald
vorgelegt werden sollte.
(4) Am 29. Mai 1997 verabschiedete der Wirtschafts- und Sozialausschuss
eine Stellungnahme(7) zu dem Grünbuch der Kommission: "Das öffentliche
Auftragswesen in der Europäischen Union: Überlegungen für die Zukunft".
(5) Am 4. Juni 1997 veröffentlichte die Kommission einen Aktionsplan für den Binnenmarkt, in dem betont wird, dass sich der Zahlungsverzug
immer mehr zu einem ernsthaften Hindernis für den Erfolg des Binnenmarktes
entwickelt.
(6) Am 17. Juli 1997 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über Zahlungsverzug im
Handelsverkehr(8), in dem die Ergebnisse einer
Bewertung der Auswirkungen ihrer Empfehlung vom 12. Mai 1995 zusammengefasst
sind.
(7) Den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren, verursachen übermässig lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug grosse Verwaltungs-
und Finanzlasten. Überdies zählen diese Probleme zu den Hauptgründen für Insolvenzen, die den Bestand der Unternehmen
gefährden, und führen
zum Verlust zahlreicher Arbeitsplätze.
(8) In einigen Mitgliedstaaten weichen die vertraglich vorgesehenen
Zahlungsfristen erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt ab.
(9) Die Unterschiede zwischen den Zahlungsbestimmungen und -praktiken
in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren
des Binnenmarktes.
(10) Dies hat eine beträchtliche Einschränkung des Geschäftsverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge. Es widerspricht Artikel 14 des
Vertrags, da Unternehmer in der Lage sein sollten, im gesamten Binnenmarkt
unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende
Geschäfte nicht grössere Risiken mit sich bringen als Inlandsverkäufe.
Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn es für den Binnen- und den grenzüberschreitenden
Handel Regeln gäbe, die sich wesentlich voneinander unterscheiden.
(11) Aus den jüngsten Statistiken geht hervor, dass sich die Zahlungsdisziplin
in vielen Mitgliedstaaten seit Annahme der Empfehlung vom 12. Mai 1995
im günstigsten Falle nicht verbessert hat.
(12) Das Ziel der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Binnenmarkt kann
von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, wenn sie
einzeln tätig werden; es kann daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht
werden. Diese Richtlinie geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels
Erforderliche hinaus. Sie entspricht daher insgesamt den Erfordernissen
des Subsidiaritäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Artikel
5 des Vertrags.
(13) Diese Richtlinie ist auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte
geleisteten Zahlungen beschränkt und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern
noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z. B.
unter das Scheck- und Wechselrecht fallenden Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen
einschliesslich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften.
(14) Die Tatsache, dass diese Richtlinie die freien Berufe einbezieht,
bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten sie für nicht unter diese Richtlinie
fallende Zwecke als Unternehmen oder Kaufleute zu behandeln haben.
(15) Diese Richtlinie definiert zwar den Begriff "vollstreckbarer Titel",
regelt jedoch weder die verschiedenen Verfahren der Zwangsvollstreckung
eines solchen Titels noch die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung
eines solchen Titels eingestellt oder ausgesetzt werden kann.
(16) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner
in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige Verzugszinsen und/oder langsame
Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender
Wandel, der auch eine Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenden
Kosten vorsieht, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und
um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung
der Zahlungsfristen abschrecken.
(17) Die angemessene Entschädigung für die Beitreibungskosten ist
unbeschadet nationaler Bestimmungen festzulegen, nach denen ein nationales
Gericht dem Gläubiger zusätzlichen Schadenersatz für den durch den Zahlungsverzug
eines Schuldners entstandenen Verlust zusprechen kann, wobei auch zu berücksichtigen
ist, dass diese entstandenen Kosten schon durch die Verzugszinsen ausgeglichen
sein können.
(18) Diese Richtlinie berücksichtigt das Problem langer vertraglicher
Zahlungsfristen und insbesondere das Vorhandensein bestimmter Gruppen von Verträgen,
für die eine längere Zahlungsfrist in Verbindung mit einer Beschränkung der Vertragsfreiheit oder ein
höherer Zinssatz gerechtfertigt
sein kann.
(19) Der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers
sollte nach dieser Richtlinie verboten sein. Falls eine Vereinbarung in
erster Linie dem Zweck dient, dem Schuldner zusätzliche Liquidität auf
Kosten des Gläubigers zu verschaffen, oder falls der Generalunternehmer
seinen Lieferanten und Subunternehmern Zahlungsbedingungen aufzwingt, die
auf der Grundlage der ihm selbst gewährten Bedingungen nicht gerechtfertigt
sind, können diese Umstände als Faktoren gelten, die einen solchen Missbrauch
darstellen. Innerstaatliche Vorschriften zur Regelung des Vertragsabschlusses
oder der Gültigkeit von Vertragsbestimmungen, die für den Schuldner unbillig
sind, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
(20) Die Folgen des Zahlungsverzugs können jedoch nur abschreckend
wirken, wenn sie mit Beitreibungsverfahren gekoppelt sind, die für den Gläubiger schnell und wirksam sind. Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung
in Artikel 12 des Vertrags sollten diese Verfahren allen in der Gemeinschaft
niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
(21) Es ist wünschenswert, dass sichergestellt ist, dass Gläubiger
einen Eigentumsvorbehalt auf nichtdiskriminierender Grundlage in der ganzen
Gemeinschaft geltend machen können, falls der Eigentumsvorbehalt gemäss
den anwendbaren nationalen Vorschriften, wie sie durch das internationale
Privatrecht bestimmt werden, rechtswirksam ist.
(22) Die Richtlinie sollte den gesamten Geschäftsverkehr unabhängig
davon regeln, ob er zwischen privaten oder öffentlichen Unternehmen oder
zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt, wobei zu berücksichtigen
ist, dass letztere in grossem Umfang Zahlungen an Unternehmen leisten.
Sie sollte deshalb auch den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Generalunternehmern
und ihren Lieferanten und Subunternehmern regeln.
(23) Artikel 5 dieser Richtlinie schreibt vor, dass das Beitreibungsverfahren
für unbestrittene Forderungen innerhalb eines kurzen Zeitraums im Einklang
mit den nationalen Rechtsvorschriften abgeschlossen wird, verlangt jedoch
nicht, dass die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren einführen oder
ihre geltenden gesetzlichen Verfahren in bestimmter Weise ändern -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr
zu leisten sind, anzuwenden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Geschäftsverkehr" Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder
zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung
von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen;
"öffentliche Stelle" jeden öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber
im Sinne der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen (92/50/EWG(9),
93/36/EWG(10), 93/37/EWG(11) und 93/38/EWG(12));
"Unternehmen" jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder
beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, auch wenn die Tätigkeit
von einer einzelnen Person ausgeübt wird;
2. "Zahlungsverzug" die Nichteinhaltung der vertraglich oder gesetzlich
vorgesehenen Zahlungsfrist;
3. "Eigentumsvorbehalt" die vertragliche Vereinbarung, nach der der Verkäufer bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstands
bleibt;
4. "von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen
angewendeter Zinssatz" den Zinssatz, der bei Festsatztendern auf diese
Operationen angewendet wird. Wurde eine Hauptrefinanzierungsoperation nach
einem variablen Tenderverfahren durchgeführt, so bezieht sich dieser Zinssatz
auf den marginalen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt. Dies gilt für Begebungen mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz;
5. "vollstreckbarer Titel" Entscheidungen, Urteile oder Zahlungsbefehle
eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde, nach denen eine
Zahlung unverzüglich oder in Raten zu leisten ist und mit denen der Gläubiger
seine Forderung gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben
kann; hierzu gehören auch Entscheidungen, Urteile oder Zahlungsbefehle,
die vorläufig vollstreckbar sind und dies auch dann bleiben, wenn der
Schuldner dagegen einen Rechtsbehelf einlegt.
Artikel 3 Zinsen bei Zahlungsverzug
(1) Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher:
a) Zinsen gemäss Buchstabe d) sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den
vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte
Ende der Zahlungsfrist folgt.
b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich
festgelegt, so sind Zinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, automatisch
zu zahlen:
i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner oder,
ii) wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung unsicher ist, 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Empfangs
der Güter oder Dienstleistungen, oder
iii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung
vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach
dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, oder
iv) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung
der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll,
gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung
oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem
Zeitpunkt. |
c) Der Gläubiger ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit
geltend zu machen, als er
i) seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen
erfüllt hat
und
ii) den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn,
dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist. |
d) Die Höhe der Verzugszinsen ("gesetzlicher Zinssatz"), zu deren
Zahlung der Schuldner verpflichtet ist, ergibt sich aus der Summe des Zinssatzes,
der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation,
die vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt
wurde, angewendet wurde ("Bezugszinssatz"), zuzüglich mindestens 7 Prozentpunkten
("Spanne"), sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für Mitgliedstaaten,
die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen,
ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. In
beiden Fällen findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in
dem betreffenden Halbjahr in Kraft ist, für die folgenden sechs Monate
Anwendung.
e) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner Anspruch auf angemessenen
Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten,
es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich
ist. Bei diesen Beitreibungskosten sind die Grundsätze der Transparenz
und der Verhältnismässigkeit im Hinblick auf den betreffenden Schuldbetrag
zu beachten. Die Mitgliedstaaten können unter Wahrung der genannten Grundsätze
einen Höchstbetrag für die Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen
festlegen.
(2) Für bestimmte, in den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende
Vertragsarten können die Mitgliedstaaten die Frist, nach deren Ablauf
Zinsen zu zahlen sind, auf höchstens 60 Tage festsetzen, sofern sie den
Vertragsparteien die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen
verbindlichen Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem gesetzlichen
Zinssatz liegt.
(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vereinbarung über den
Zahlungstermin oder die Folgen eines Zahlungsverzugs, die nicht im Einklang
mit Absatz 1 Buchstaben b) bis d) und Absatz 2 steht, entweder nicht geltend
gemacht werden kann oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn
sie bei Prüfung aller Umstände des Falles, einschliesslich der guten
Handelspraxis und der Art der Ware, als grob nachteilig für den Gläubiger
anzusehen ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung grob
nachteilig für den Gläubiger ist, wird unter anderem berücksichtigt,
ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung von den Bestimmungen
des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) und des Absatzes 2 hat. Wenn eine derartige
Vereinbarung für grob nachteilig befunden wurde, sind die gesetzlichen
Bestimmungen anzuwenden, es sei denn, die nationalen Gerichte legen andere,
faire Bedingungen fest.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Gläubiger
und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit
der Verwendung von Klauseln, die als grob nachteilig im Sinne von Absatz
3 zu betrachten sind, ein Ende gesetzt wird.
(5) Die in Absatz 4 erwähnten Mittel schliessen auch Rechtsvorschriften
ein, wonach Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben,
kleine und mittlere Unternehmen zu vertreten, oder die offiziell als Vertreter
solcher Unternehmen anerkannt sind, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften
die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Begründung
anrufen können, dass Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine
Verwendung abgefasst wurden, grob nachteilig im Sinne von Absatz 3 sind,
so dass sie angemessene und wirksame Mittel anwenden können, um der Verwendung
solcher Klauseln ein Ende zu setzen.
Artikel 4
Eigentumsvorbehalt
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in Einklang mit den anwendbaren nationalen
Vorschriften, wie sie durch das internationale Privatrecht bestimmt werden,
vor, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum
an Gütern behält, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vor der Lieferung
der Güter ausdrücklich eine Eigentumsvorbehaltsklausel vereinbart wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften verabschieden oder beibehalten,
die bereits vom Schuldner geleistete Anzahlungen betreffen.
Artikel 5 Beitreibungsverfahren
für unbestrittene Forderungen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein vollstreckbarer
Titel unabhängig von dem Betrag der Geldforderung in der Regel binnen
90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers
bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann,
sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten
werden. Dieser Verpflichtung haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit
ihren jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen.
(2) Die jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen für alle in der
Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Gläubiger
die gleichen Bedingungen vorsehen.
(3) In die Frist des Absatzes 1 von 90 Kalendertagen sind nachstehende Zeiträume nicht einzubeziehen:
a) die Fristen für Zustellungen,
b) alle vom Gläubiger verursachten Verzögerungen, wie etwa der für
die Korrektur von Anträgen benötigte Zeitraum.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (13).
Artikel 6 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie vor dem 8. August 2002 nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in
den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten
der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder erlassen,
die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser Richtlinie
notwendigen Massnahmen.
(3) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten
folgendes ausnehmen:
a) Schulden, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten
Insolvenzverfahrens sind,
b) Verträge, die vor dem 8. August 2002 geschlossen worden sind, und
c) Ansprüche auf Zinszahlungen von weniger als 5 EUR.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
(5) Zwei Jahre nach dem 8. August 2002 überprüft die Kommission unter
anderem den gesetzlichen Zinssatz, die vertraglich vorgesehenen Zahlungsfristen
und den Zahlungsverzug, um die Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr zu
ermitteln und die praktische Handhabung der Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Die Ergebnisse dieser Überprüfung und anderer Untersuchungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt, erforderlichenfalls zusammen
mit Vorschlägen zur Verbesserung dieser Richtlinie.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 8 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
N. Fontaine
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Marques da Costa
(1) ABl. C 168 vom 3.6.1998, S. 13, undABl. C 374 vom 3.12.1998, S.
4.
(2) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 50.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. September 1998
(ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 142). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom
29. Juli 1999 (ABl. C 284 vom 6.10.1999, S. 1) und Beschluss des Europäischen
Parlaments vom 16. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2000 und Beschluss
des Rates vom 18. Mai 2000.
(4) ABl. C 323 vom 21.11.1994, S. 19.
(5) ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 19.
(6) ABl. C 211 vom 22.7.1996, S. 43.
(7) ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 92.
(8) ABl. C 216 vom 17.7.1997, S. 10.
(9) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.
(10) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.
(11) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.
(12) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.
(13) Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 3.
|