Zu § 4 – Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Der neue § 4 enthält die allgemeinen Überleitungsvorschriften.

Zu Absatz 1

Grundsätzlich sollen die neuen Vorschriften nur für Neuverträge gelten. Dies ergibt sich aus Satz 1, wonach auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die bis dahin bestehenden Sondergesetze (nämlich das AGB-Gesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Teilzeit- Wohnrechtegesetz, das Haustürwiderrufsgesetz und die Viehhauptmängelverordnung) in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit nicht in Absatz 2 und in den neuen §§ 5 und 6 etwas anderes bestimmt ist. In Satz 1 gehen die besonderen Übergangsvorschriften des bisherigen § 19 VerbrKrG, § 6 FernAbsG, § 9 HTWG und § 11 TzWrG auf.

Auf Dauerschuldverhältnisse sollen die neuen Vorschriften für die Zukunft angewendet werden. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil die neuen Vorschriften das bisherige Recht ohne Wertungsbrüche fortentwickeln. Außerdem soll vermieden werden, dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gilt. Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge an das neue Recht anzupassen, soll das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner neuen Fassung nicht unmittelbar, sondern, zeitlich versetzt, erst ab dem 1. Januar 2003 für Dauerschuldverhältnisse gelten.

Zu Absatz 2

Für die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt grundsätzlich der Absatz 1, wonach die Vorschriften der §§ 305 bis 310 RE lediglich für Neuverträge ab dem 1. Januar 2002 gelten. Da indessen nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch heute noch Verträge gelten, für die das AGB-Gesetz bei seinem Inkrafttreten am 1. April 1977 in § 28 Abs. 2 nur die Geltung des bisherigen § 9 AGBG vorsah, nicht jedoch eine Anwendung der übrigen Vorschriften, soll insoweit diese Überleitungsregelung in Absatz 2 übernommen werden. Eine Übernahme der Überleitungsregelung für Verträge über die Versorgung mit Wasser und Fernwärme ist entbehrlich, weil sich diese inzwischen erledigt hat.