Zu § 5 – Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 5 RE enthält die verjährungsrechtlichen Übergangsbestimmungen nach dem Vorbild von Artikel 231 § 6 und von Artikel 169.
Zu Absatz 1
Satz 1 enthält die Grundregel. Danach findet das neue Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die am 1. Januar 2001 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Zu diesen Ansprüchen gehören nicht nur die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Ansprüche, sondern auch solche Ansprüche, die in anderen Gesetzen geregelt sind und sich lediglich hinsichtlich der Verjährung ganz oder in dem durch das jeweilige Gesetz bestimmten Umfang nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richten. Die erste Ausnahme von der Grundregel des Satzes 1 findet sich in Satz 2. Danach bestimmen sich der Beginn, die Hemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, wobei unter „Neubeginn“ nach der bisherigen Terminologie die Unterbrechung der Verjährung zu verstehen ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die zweite Ausnahme von der Grundregel des Absatzes 1 Satz 1: Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs länger als nach den bisherigen Vorschriften, so verbleibt es bei der kürzeren Frist. Diese Vorschrift stellt ein Novum gegenüber Artikel 231 § 6 und Artikel 169 dar. Sie dient dem Schutz des Schuldners. So verbleibt es, um den wichtigsten Anwendungsfall zu nennen, bei den am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen bei der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach dem bisherigen § 477 Abs. 1 BGB.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den gegenüber Absatz 2 umgekehrten Fall, nämlich dass die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als nach den bisherigen Vorschriften. Um zu vermeiden, dass entsprechend dem nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich anzuwendenden neuen Verjährungsrecht die kürzere neue Frist am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist, bestimmt Satz 1, dass die kürzere Frist erst am 1. Januar 2001 zu laufen beginnt. Läuft jedoch die nach den bisherigen Vorschriften bestimmte längere Frist früher als die Frist des neuen Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so bestimmt Satz 2, dass die Verjährung mit dem Ablauf der längeren bisherigen Frist vollendet ist.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Anspruchs oder Rechts maßgebend sind. Zu den wichtigsten Anwendungsfällen gehören die Ausschlussfristen für die Anfechung nach den bisherigen und neuen §§ 121 und 124 BGB.