Zu § 6 – Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Zu Absatz 1

Durch dieses Gesetz soll das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz aufgelöst und der Basiszinssatz als dauerhafte Bezugsgröße in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. Hierbei werden der Anpassungsrhythmus und die Bezugsgröße, wenn auch nur geringfügig, verändert. Dazu ist eine Überleitungsregelung erforderlich, die inhaltlich den Überleitungsvorschriften des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das ist Inhalt von Absatz 1. Satz 1 regelt die Ersetzungswirkung, wie sie § 1 Abs. 1 DÜG, § 1 der Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung und § 1 der FIBOR-Überleitungs-Verordnung bei Einführung des Basiszinssatzes geregelt haben. Satz 2 1. Halbsatz ist § 2 Abs. 1 der FIBOR-Überleitungsverordnung und § 2 der Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung nachempfunden. Satz 2 2. Halbsatz ist § 2 Abs. 2 der FIBOR-Überleitungsverordnung nachgebildet. Satz 3 entspricht funktionell § 2 DÜG und die Sätze 4 und 5 dem § 3 Abs. 1 und § 4 DÜG.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass für die Vergangenheit die bisherigen Überleitungsvorschriften weiterhin maßgeblich bleiben.