Stellungnahme des Bundesrats zu § 202 Absatz 1

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 § 202 sind in der Überschrift die Wörter "Unzulässigkeit von" zu streichen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 202 Absatz 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 202 Abs. 2 BGB-E eine Regelung aufzunehmen ist, nach der die Verjährungsfrist auch durch vertragliche Vereinbarung eine zu bestimmende Mindestfrist nicht unterschreiten darf.

Begründung:

Nach § 202 Abs. 2 BGB-E wäre es möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass alle Ansprüche sofort verjährt sind. Eine solche Regelung könnte außerhalb der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur am Maßstab der §§ 138 und 242 BGB überprüft werden. Dies könnte der Gesetzgeber verhindern, indem er in § 202 Abs. 2 BGB-E eine solche Mindestfrist vorgibt.