Stellungnahme des Bundesrats zur Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in die Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2 BGB-E neben der Hemmung und dem Neubeginn der Verjährung auch die Ablaufhemmung aufzunehmen ist. Sollte dies der Fall sein, wären in § 213 BGB-E nach dem Wort "Hemmung" ein Komma und die Wörter "die Ablaufhemmung" zu ergänzen.

Begründung:

Die Ablaufhemmung unterscheidet sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen von der Hemmung. Sie wird deshalb folgerichtig erst im Anschluss an die Vorschriften über die Hemmung und deren Wirkung (§ 209 BGB-E) in zwei selbständigen Tatbeständen geregelt (§§ 210 und 211 BGB-E). Die Ablaufhemmung stellt daher keinen Unterfall der Hemmung dar, wovon der Entwurf aber an einigen Stellen ausgeht. Die Überschrift von Titel 2 ist daher um die dort geregelten Fälle der Ablaufhemmung zu erweitern. Konsequenterweise ist dann in § 213 BGB-E neben der Hemmung auch die Ablaufhemmung zu nennen.