Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 207 BGB-E auf das Verhältnis von Stiefkindern zu ihren Stiefeltern und auf ehe- oder familienähnliche Verhältnisse ausgedehnt werden kann.
Begründung:
Nach § 207 Satz 1 und 2 BGB-E ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und minderjährigen Kindern sowie Vormund und Mündel gehemmt, solange die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Vormundschaftsverhältnis besteht. Gleiches soll nach § 207 Satz 3 und 4 BGB-E auch für die Betreuung, die Pflegschaft und die Beistandschaft gelten.
Die Vorschrift soll den auf gegenseitige Rücksichtnahme gegründeten Familienfrieden vor Störungen durch die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen bewahren.
Um diesem Ziel gerecht zu werden, ist zumindest die Einbeziehung des Verhältnisses zwischen minderjährigen Stiefkindern und Stiefeltern erforderlich, weil hier der vertretungsberechtigte Elternteil häufig auf seinen Ehepartner Rücksicht nehmen und von der Geltendmachung von Ansprüchen absehen wird (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2000 - 6 W 5/00 -, MDR 2000, 832).
Darüber hinaus sollte überdacht werden, ob eine Hemmung nicht auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie in dem Verhältnis Kind und Lebensgefährte des Elternteils im Interesse eines ungestörten Familienlebens eingeführt werden sollte. Einer derartigen Ausweitung des § 204 BGB steht die Rechtsprechung - allein im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit - bislang kritisch gegenüber (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 13 U 105/98 -, VersR 2000, 332).
Stellungnahme des Bundesrats zu § 207 Satz 3, 4
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 207 Satz 3 und 4 BGB-E - zumindest für die Betreuung und die Pflegschaft - die Hemmung wie in den Sätzen 1 und 2 beidseitig ausgestaltet werden kann.
Begründung:
Nach § 207 Satz 1 und 2 BGB-E ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und minderjährigen Kindern sowie Vormund und Mündel gehemmt, solange die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Vormundschaftsverhältnis besteht. Gleiches soll nach § 207 Satz 3 und 4 BGB-E auch für die Betreuung, die Pflegschaft und die Beistandschaft gelten, allerdings unter der Einschränkung, dass einseitig nur Ansprüche des Betreuten gegen den Betreuer, des Pfleglings gegen den Pfleger und des Kindes gegen den Beistand einbezogen werden. Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten beispielsweise sollen somit in der Verjährung nicht gehemmt werden.
In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass es in einem Betreuungsverhältnis, einer Pflegschaft und einer Beistandschaft normalerweise kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund und Mündel vergleichbares Näheverhältnis gibt, das der Gläubiger (Betreuer, Pfleger, Beistand) vor Störungen durch eine klageweise Geltendmachung bewahren möchte und das ihn an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche hindert.
Diese Begründung überzeugt nicht.
Ebenso wie bei der Bestellung eines Vormunds (§ 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) - für den bei Geltendmachung von Ansprüchen eine Hemmung der Verjährung eintritt - werden auch bei der Bestellung eines Betreuers (§ 1897 Abs. 5 BGB) oder eines Pflegers (§ 1915 Abs. 1 und § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) die verwandtschaftlichen und persönlichen Bindungen des Betreuten und des Pfleglings besonders berücksichtigt, so dass gerade auch in Betreuungs- und Pflegschaftsverhältnissen Verwandte oder nähere Bekannte als Betreuer oder Pfleger eingesetzt werden. Das Näheverhältnis ist damit bei der Betreuung und der Pflegschaft durchaus einem solchen bei der Vormundschaft vergleichbar, auch wenn die Vormundschaft regelmäßig einen weitaus größeren Umfang einnimmt.
Darüber hinaus hat das BayObLG mit Beschluss vom 9. Oktober 1998 (3 Z BR 235/98, NJW-RR 1999, 517) gerade für einen Fall, in dem ein Betreuer Vergü tungsansprüche gegen den (verstorbenen) Betreuten geltend gemacht hat, ausgeführt, dass die Verjährung der Vergütungsansprüche des Betreuers während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Auch mit dieser Entscheidung ist § 207 Satz 3 und 4 BGB-E nicht zu vereinbaren.