Stellungnahme des Bundesrats zu § 213

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 213 BGB-E inhaltlich und sprachlich klarer gefasst werden kann.

Begründung:

Nach § 213 BGB-E gelten die Hemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch "für Ansprüche, die neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind".

Damit soll nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an § 477 Abs. 3 BGB erreicht werden, dass die Wirkungen der Hemmung oder des erneuten Beginns der Verjährung nicht nur für den geltend gemachten Anspruch im prozessrechtlichen Sinne eintreten, sondern auch für Ansprüche, die wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die stattdessen übergegangen werden kann. Es muss sich also um Fälle handeln, in denen das Gesetz dem Gläubiger von vornherein mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen. Ein solches Verhältnis soll beispielsweise nicht gegeben sein zwischen dem Anspruch auf Erfüllung und dem Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens, da es sich hierbei um Ansprüche handle, die von vornherein nebeneinander und nicht wahlweise gegeben seien.

Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich die in der Gesetzesbegründung dargestellten Anforderungen zumindest für die wahlweise nebeneinander bestehenden Ansprüche nicht entnehmen. Mit der Formulierung: "die neben dem Anspruch ... gegeben sind", wird weder das Wahlverhältnis zwischen den Ansprüchen noch die Tatsache verdeutlicht, dass die Ansprüche auf das gleiche Interesse gerichtet sein müssen.

Da - wie in der Gesetzesbegründung zutreffend dargestellt wird - gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten in diesem Bereich ohnehin nicht zu vermeiden sein werden, muss der Wortlaut der Vorschrift so konkret und prägnant wie möglich zumindest die klaren Fallkonstellationen beschreiben.