Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 275 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB-E die Wörter "und solange" jeweils gestrichen werden sollten.
Begründung:
Die Einbeziehung der vorübergehenden Unmöglichkeit löst die in der Begründung des Gesetzentwurfs aufgeführten Fälle, in denen der Verpflichtete wieder leistungspflichtig wird. Die Regelung wirft jedoch eine ganze Reihe von Folgeproblemen auf, die allesamt in dem Entwurf nicht geregelt sind. Insbesondere wären Folgeregelungen in § 275 Abs. 3, §§ 283, 285 und 311a BGB-E erforderlich. Deshalb ist es erwägenswert, diese Problematik wie bisher der Rechtsprechung zu überlassen.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 275 Abs. 2 Satz 2
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 § 275 Abs. 2 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Das Gleiche gilt, wenn die Leistung vom Schuldner persönlich zu erbringen ist und ihm unter Abwägung seines Leistungshindernisses und des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht zugemutet werden kann."
Begründung:
Redaktionelle Vereinfachung und Klarstellung des Gewollten insbesondere betreffend die Formulierung "Leistung in der Person des Schuldners zu erbringen", weil die Leistung nicht in der Person des Schuldners, sondern vom Schuldner in Person, also persönlich, zu erbringen ist.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 275 Abs. 3
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es angezeigt ist, in § 275 Abs. 3 BGB-E die Verweisung auf § 280 BGB-E zu streichen.
Begründung:
Weil für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in § 283 BGB- E eine Rechtsgrundverweisung auf § 280 Abs. 1 BGB-E enthalten ist, dürfte die Verweisung auf diese Vorschrift in § 275 Abs. 3 BGB-E entbehrlich sein.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 275 Abs. 3 Satz 2 neu
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 275 BGB-E dem Absatz 3 folgender Satz angefügt werden sollte:
"Braucht der Schuldner nach Absatz 1 oder 2 vorübergehend nicht zu leisten, gilt außerdem § 323 entsprechend."
Begründung:
Bei der vorübergehenden Unmöglichkeit führt § 275 Abs. 1 und 2 BGB-E nicht zu einem Untergang, sondern nur zu einer Hemmung des Leistungs- und Gegenleistungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 BGB-E). Für den Gläubiger besteht jedoch ein praktisches Bedürfnis, eine endgültige Bereinigung der Rechtslage herbeizuführen. Dies ist indessen nicht möglich, weil in § 275 Abs. 3 BGB-E nicht auf § 323 BGB-E Bezug genommen wird. Dies ist in den Fällen eines dauerhaften Leistungshindernisses auch nicht erforderlich. Für den Fall der zeitweiligen Unmöglichkeit muss dies deshalb gesondert angeordnet werden. § 323 BGB-E hält für diesen Fall eine sachgerechte Lösung bereit.
Schwierigkeiten kann lediglich die Frage der Fälligkeit bereiten, die § 323 BGB-E voraussetzt, wenn diese erst nach dem Eintritt der vorübergehenden Unmöglichkeit eingetreten wäre. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 323 BGB-E kann dann aber auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Anspruch auf die Leistung ohne das vorübergehende Leistungshindernis fällig geworden wäre. Dies bedarf keiner aus drücklichen gesetzlichen Regelung.