Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Hinblick auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht des Entwurfs die Besonderheiten des Arbeitsrechts durch ergänzende arbeitsrechtliche Bestimmungen abgesichert werden sollten. Begründung: Löwisch hat in NZArbR 2001, 465 ff. die Ansicht vertreten, der Entwurf lasse Zweifel daran aufkommen, ob die arbeitsrechtlichen Grundsätze insbesondere zur Arbeitnehmerhaftung und zur Betriebsrisikolehre bestehen bleiben könnten. Der Entwurf hat dieser Gefahr zwar schon durch § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB-E Rechnung getragen. Da die angesprochenen Grundsätze aber zum Kernbestand des Arbeitsrechts gehören, sollte hier dafür Sorge getragen werden, dass die gesicherten Grundsätze des Arbeitsrechts durch die Neuregelung keinen Schaden nehmen.